ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung der Bedingungen
Die Leistungen und Angebote von EZN erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als EZN ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Angebote
Die Angebote von EZN erfolgen entweder mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form. Soweit keinerlei Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote für einen Zeitraum von 30 Tagen, berechnet ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots, gültig. Aufträge können durch den Auftraggeber schriftlich, in elektronischer Form oder per Telefax erteilt und von EZN in der gleichen Form angenommen werden.
3. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber wird EZN alle zur Durchführung seiner vertragsgemäßen Arbeit erforderlichen Unterlagen, Informationen, Materialien und Daten ohne Berechnung zur Verfügung stellen. Dem Auftraggeber ist dabei bekannt, dass EZN seine Leistungen auf dem Stand von Wissenschaft und Praxis sowie auf der Grundlage der durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragter Dritter zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen erbringt. EZN erbringt jedoch keine Rechtsberatung. Der Auftraggeber hat EZN Mitarbeiter zu benennen, die die zur Durchführung dieses Auftrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder selbst treffen oder veranlassen können.
4. Leistungszeit
Termine und Fristen für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch EZN sind nur verbindlich, wenn sie durch EZN ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn EZN innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen seine vertragsgemäße Leistung im Wesentlichen erbracht hat. Unschädlich ist dabei, wenn die erbrachten Leistungen von EZN noch geringfügig ergänzt werden müssen. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die EZN die Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krieg etc. – hat EZN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EZN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Auftrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird EZN von seiner Verpflichtung zur Leistung aufgrund von ihr nicht zu vertretener Umstände frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich EZN jedoch nur berufen, wenn EZN den Aufraggeber unverzüglich über die Verzögerung informiert hat.
5. Vergütung
Die durch den Auftraggeber zu zahlende Vergütung wird zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt. Die durch den Auftraggeber für die Erstellung eines Gutachtens oder einer Bewertungsanalyse zu entrichtende Vergütung ist unabhängig von weiteren Vergütungsansprüchen zu bezahlen; es erfolgt keine Anrechnung auf andere Vergütungsansprüche, die EZN im Falle einer später durchgeführten Verwertung zustehen können. Der Auftraggeber hat die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Leistung anfallenden, notwendigen externen Dienstleistungskosten (z.B. Kosten für den Zugriff auf externe Datenbanken, für Rechts- und Patentanwälte etc.) in voller Höhe zu übernehmen. Eine Anrechnung auf den Vergütungsanspruch findet nicht statt. Rechnungsbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die vereinbarte Vergütung versteht sich als Nettopreis, beinhaltet nicht die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Diese ist noch zu der vereinbarten Vergütung hinzuzurechnen. EZN behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges seine Leistung zurückzuhalten, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie Ersatz des Weiteren, infolge des Verzuges entstehenden Schadens zu verlangen.
6. Kündigung
Der Auftrag kann durch EZN unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Jede Partei ist zur Kündigung dieses Auftrages aus wichtigem Grund berechtigt. Im Falle der vorzeitigen Auftragsbeendigung hat der Auftraggeber EZN die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung zuzüglich entstandener externer Dienstleistungskosten, Reisekosten und Spesen zu bezahlen. EZN ist dabei berechtigt, auf Stundenbasis die von ihm geleistete Tätigkeit abzurechnen.
7. Haftungsausschluss
Die Haftung von EZN ist in vollem Umfang ausgeschlossen, sofern der Schaden infolge einer mangelhaften Mitwirkung oder einer mangelhaften Daten-, Material- oder Informationsüberlieferung durch den Auftraggeber bzw. durch Dritte, die der Auftraggeber oder -nehmer eingeschaltet hat, entstanden ist. Die Haftung von EZN wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. EZN haftet somit nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, desgleichen auch nicht für nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden.
8. Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie Muster, die eine der beiden Parteien im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält, auch ein von EZN erstelltes und dem Auftrageber bereits vor Auftragsannahme zugeleitetes Angebot, und die ausdrücklich und erkennbar als vertraulich gekennzeichnet worden sind. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden, Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich zu machen, die diese im Rahmen dieses Auftrages benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Grund ihres Arbeitsvertrages ohnehin einer generellen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, geheim zu halten, dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass eine der Parteien dies zu vertreten hat. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für vertrauliche Informationen, die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die Vertragspartner über die jeweilige Offenlegung rechtzeitig vorher schriftlich informiert wurden und die Parteien zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine Offenlegung zu verhindern. Die Parteien können innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Auftrages voneinander verlangen, dass vertrauliche Informationen in verkörperter und/oder elektronischer Form unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden. Dies gilt jedoch nur für solche Informationen, die nicht in dem von EZN an den Auftraggeber übergebenen Leistungspaket enthalten sind. Alle für die Erstellung des Leistungspaketes verarbeiteten Informationen werden von EZN im Rahmen der gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfrist aufbewahrt. Die Parteien verpflichten sich, die Vernichtung vertraulicher Informationen binnen 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
9. Allgemeines
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, muss diese Erklärung von der/den zur ordnungsgemäßen Vertretung der jeweiligen Partei berechtigten Person oder Personen eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und der anderen Partei als Original oder als Telefax übermittelt werden. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel möglichst nahekommt.
10. Gerichtsstandklausel und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hannover. Diese Bestimmung gilt nur gegenüber Vollkaufleuten. Im Übrigen gilt deutsches Recht.
© EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH, November 2021