Das Wichtigste zu Geheimpatenten, Defense-Erfindungen und Dual-Use-Technologien

Die Frage nach dem Schutz von Erfindungen im Verteidigungsbereich bewegt, Rüstungsunternehmen, Bundeswehr, innovative Startups und Forschungseinrichtungen gleichermaßen. Während auf der einen Seite das Bedürfnis besteht, Innovationen wirtschaftlich zu verwerten und vor Nachahmung zu schützen, stehen auf der anderen Seite nationale Sicherheitsinteressen, die eine Veröffentlichung militärisch relevanter Technologien problematisch machen können.

In Zeiten zunehmender geopolitischer Spannungen und der sogenannten „Zeitenwende“ erlebt der Defense-Sektor eine Renaissance. Technologien wie Künstliche Intelligenz, Drohnensysteme, Cybersecurity und autonome Waffensysteme rücken in den Fokus – und mit ihnen die Frage: Wie sieht es mit Patenten für Technologien aus dem Bereich Defense aus? Das ist eine sehr aktuelle und zugleich komplexe Frage, denn: Patente im Bereich Defense (Verteidigung, Rüstung, Dual-Use-Technologien) unterliegen besonderen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen, die weit über das alltägliche Vorgehen im Patentwesen hinausgehen.

In diesen Beitrag möchten wir unsere Sicht aus der Managementperspektive auf diesen Themenbereich darstellen und auf verständliche Art hinsichtlich der wesentlichen Knackpunkte sensibilisieren.

Auswahl Defense Technologien für Patente

 

1. Grundsätzliches Patentrecht

Auch Technologien aus dem Bereich „Defense“ sind grundsätzlich patentierbar, sofern sie die üblichen Voraussetzungen erfüllen:

Die drei Säulen der Patentfähigkeit

  • Neuheit: Die Erfindung darf weltweit noch nicht veröffentlicht oder anderweitig bekannt geworden sein. Hierbei gilt zu beachten, dass selbst eine eigene Präsentation auf einer Fachmesse oder in einem wissenschaftlichen Paper die Neuheit zerstören kann.
  • Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe): Die Lösung darf für einen Fachmann nicht naheliegend sein. Es muss es sich um einen innovativen Schritt handeln, der über das bloße Kombinieren bekannter Elemente hinausgeht. Dies ist oft das schwierigste Kriterium und führt häufig zur Ablehnung von Patentanmeldungen. Somit ist dieser Part auch im Defense-Bereich entscheidend.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss auf irgendeinem gewerblichen Gebiet herstellbar oder nutzbar sein. Im militärischen Kontext ist dies in der Regel unproblematisch, da Verteidigungstechnologien per Definition einen praktischen Anwendungszweck haben.

Keine generelle Ausnahme für militärische Erfindungen

Das deutsche Patentgesetz (§ 1 Abs. 1 PatG) macht keine generelle Ausnahme für militärische oder sicherheitsrelevante Erfindungen. Theoretisch kann also auch eine neuartige Panzerung, ein innovatives Waffensystem oder ein verbessertes Verschlüsselungsverfahren für militärische Kommunikation zum Patent angemeldet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Weg zur Patenterteilung derselbe ist wie bei zivilen Erfindungen. Hier greifen besondere Mechanismen, die im folgenden Abschnitt erläutert werden.

 

2. Einschränkungen durch Geheimhaltung (§ 50 PatG)

Hier kommt eine besondere Regelung ins Spiel, die das Patentrecht im Defense-Bereich fundamental von anderen Bereichen unterscheidet:

  • 50 PatG – Anordnung der Geheimhaltung

Wenn die Veröffentlichung oder Verwertung einer Erfindung die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnte, kann das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) anordnen, dass die Erfindung bzw. das Schutzrecht (Patent/Gebrauchsmuster) geheim zu halten ist. Diese Regelung basiert auf der Definition des Staatsgeheimnisses in § 93 StGB. Demnach sind Staatsgeheimnisse Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die:

  • nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind
  • vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen
  • um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Prüfung durch das DPMA: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) leitet bei Verdacht auf sicherheitsrelevante Inhalte eine Prüfung durch das BMVg ein. Dies geschieht bereits in einem frühen Stadium der Patentanmeldung. Hierfür ist das sogenannte Büro 99 zuständig (zugegeben, die Wortwahl erinnert an Agentenfilme).
  • Anhörung der Bundesbehörde: Bevor eine Geheimhaltungsanordnung erlassen wird, ist die zuständige oberste Bundesbehörde (in der Regel das BMVg) anzuhören. Das Verfahren durchläuft somit mehrere Prüfungsinstanzen.
  • Keine Veröffentlichung: Wird Geheimhaltung angeordnet, darf kein Veröffentlichungshinweis erscheinen. Die Erfindung wird in ein besonderes, nicht öffentlich zugängliches Register eingetragen. Dies ist der gravierendste Unterschied zu normalen Patenten, deren Kernmerkmal gerade die Veröffentlichung im Austausch für zeitlich begrenzten Monopolschutz ist.
  • Formaler Patentschutz ohne Veröffentlichung: Der Erfinder erhält zwar formalen Patentschutz, aber darf die Erfindung nicht offenlegen. Das Patent existiert sozusagen „im Verborgenen“.

Ein wichtiger Aspekt: Die Prüfungsstelle des Patentamts ist verpflichtet, in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Geheimhaltungsanordnung noch fortbestehen. Technologien, die heute als hochsensibel gelten, können in einigen Jahren durch technologische Entwicklungen oder veränderte sicherheitspolitische Lagen ihre Relevanz verlieren. Und: Die Bearbeitung von Geheimpatenten darf grundsätzlich nur durch Patentanwälte mit entsprechender Sicherheitsprüfung vorgenommen werden.

Übrigens: Dieses Vorgehen gilt auch für Erfindungen, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen unter Geheimhaltung der Bundesregierung anvertraut werden.

 

3. Internationale Aspekte (z. B. USA, EU, PCT)

Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis enthält, darf im Ausland nur eingereicht werden, wenn eine schriftliche Genehmigung nach PatG § 52 erteilt worden ist.

Europäische Patentanmeldungen

  • 14 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG) regelt, dass Patentanmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten können, nicht direkt beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht werden dürfen. Sie müssen mit einem entsprechenden Hinweis beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA eingereicht werden. Ergibt die Prüfung des Patentamts, dass die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, wird die Anmeldung nicht weitergeleitet und jede Bekanntmachung unterbleibt. Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, wird die Patentanmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet.

PCT-Verfahren (internationale Anmeldung)

Auch im PCT-Verfahren (Patent Cooperation Treaty) gibt es Mechanismen zur nationalen Sicherheitsprüfung. So ist für die Anmeldung im Ausland ist bei potenziell sicherheitsrelevanten Erfindungen eine explizite Genehmigung nach § 52 PatG erforderlich (Auslandsgenehmigung). Ein Verstoß kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – so werden im Gesetz empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen genannt. Weiterhin ist eine Vier-Monats-Frist zu beachten, die sich aus § 53 PatG ergibt: Wenn innerhalb von vier Monaten nach Anmeldung beim DPMA keine Geheimhaltungsanordnung ergeht, kann der Anmelder davon ausgehen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen.

Viele Länder haben ähnliche Verfahren zum Schutz sicherheitsrelevanter Erfindungen etabliert:

USA: Secrecy Orders

In den USA kann eine sogenannte Secrecy Order verhängt werden (unter 35 U.S.C. § 181). Diese funktioniert ähnlich wie die deutsche Geheimhaltungsanordnung. Interessanterweise werden in den USA jährlich mehrere tausend solcher Orders erteilt, was die große Bedeutung dieses Instruments unterstreicht. Die betroffenen Erfinder dürfen ihre Erfindung weder veröffentlichen noch im Ausland anmelden.

Die praktische Konsequenz

Das heißt: Eine militärisch relevante Technologie kann nicht einfach international angemeldet werden, solange eine nationale Geheimhaltungsprüfung läuft oder eine Sperre besteht. Dies kann für Unternehmen, die auf internationale Märkte angewiesen sind, ein erhebliches wirtschaftliches Problem darstellen.

 

4. Dual-Use-Technologien

Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, stellen einen besonders komplexen Graubereich dar:

Was sind Dual-Use-Technologien?

Der Begriff „Dual-Use“ (Doppelverwendungsfähigkeit) beschreibt Technologien oder Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können. Klassische Beispiele sind:

  • Drohnentechnologie: Zivil für Luftaufnahmen, Landwirtschaft oder Vermessung – militärisch für Aufklärung oder bewaffnete Einsätze
  • Sensortechnologien: Bildgebende Systeme, Radar, Lidar – nutzbar für autonomes Fahren oder militärische Überwachung
  • Fertigungstechnologien: Eine Fräsmaschine kann dazu geeignet sein, Teile für Autos herzustellen (z.B. Gelenkteil) aber auch Teile für Waffen (z.B. Gehäuse/Rahmen)
  • Hochleistungsmaterialien: Verbundwerkstoffe, die sowohl im Flugzeugbau als auch für Panzerungen eingesetzt werden können
  • KI-Systeme: Algorithmen zur Mustererkennung können zivil für medizinische Diagnosen oder militärisch für Zielerfassung genutzt werden
  • GPS und Navigationssysteme: Ursprünglich militärisch entwickelt, heute zivil omnipräsent
  • Verschlüsselungstechnologien: Schutz von Unternehmensdaten und militärischer Kommunikation

Ingenieur mit Dual-Use-Erfindung zum Patentieren

 

Patentrechtliche Behandlung

In der Regel sind Dual-Use-Technologien patentierbar, sofern kein unmittelbarer militärischer Zweck überwiegt. Die Herausforderung liegt oft in der Grenzziehung: Ab wann ist eine Technologie „zu militärisch“ für eine normale Patentanmeldung?

Exportkontrollvorschriften

Für den Export oder die Weitergabe von Dual-Use-Technologien (auch von Know-how!) können Exportkontrollvorschriften greifen:

  • BAFA-Genehmigung: In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Bestimmte Dual-Use-Güter benötigen grundsätzlich eine Exportgenehmigung.
  • EU Dual-Use-Verordnung: Die Verordnung (EU) 2021/821 regelt auf europäischer Ebene, welche Güter und Technologien der Exportkontrolle unterliegen. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
  • Internationale Kontrollregime: Das Wassenaar-Abkommen, die Nuclear Suppliers Group, die Australische Gruppe und das Missile Technology Control Regime führen Listen kontrollierter Dual-Use-Güter.

Besondere Relevanz für Forschungseinrichtungen

Das ist für Forschungseinrichtungen und Hochschulen besonders relevant:

  • Compliance-Beauftragte: Viele Universitäten haben mittlerweile Exportkontroll- und Compliance-Beauftragte, die Forschungsprojekte auf Dual-Use-Risiken prüfen.
  • Publikationsfreiheit vs. Sicherheit: Forscher stehen vor dem Dilemma zwischen dem Grundsatz der Publikationsfreiheit und möglichen Sicherheitsbedenken.
  • Zivilklauseln: Einige Hochschulen haben Zivilklauseln eingeführt, um militärische Forschung zu vermeiden. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Grenzen oft fließend sind.

Praktisches Beispiel

Ein KI-Algorithmus zur automatischen Objekterkennung kann sowohl für selbstfahrende Autos als auch für Drohnenabwehrsysteme verwendet werden. Die Patentanmeldung wäre vermutlich möglich, aber der Export der Software in bestimmte Länder könnte genehmigungspflichtig sein.

 

Praktische Bedeutung und wirtschaftliche Überlegungen

In der Praxis zeigt sich ein differenziertes Bild:

Betriebsgeheimnisse statt Patente

Viele militärische Entwicklungen werden nicht patentiert, sondern als Betriebsgeheimnis behandelt, um keine technischen Details preiszugeben. Die Gründe dafür sind vielfältig:

  • Keine Offenlegungspflicht: Ein Patent erfordert die detaillierte Beschreibung der Erfindung – genau das, was man bei militärischen Technologien oft vermeiden möchte.
  • Zeitlich unbegrenzt: Während ein Patent nach 20 Jahren ausläuft, kann ein Betriebsgeheimnis theoretisch unbegrenzt geschützt bleiben.
  • Keine amtlichen Gebühren: Betriebsgeheimnisse verursachen keine laufenden Kosten wie Anmelde-, Prüfungs- und Jahresgebühren für Patente.

Allerdings bieten Betriebsgeheimnisse keinen Schutz gegen Wettbewerber, die das Produkt analysieren und nachbauen.

Selektive Patentierung

Große Rüstungsunternehmen (Rheinmetall, Hensoldt, MBDA, Airbus Defence and Space etc.) patentieren in der Regel selektiv:

  • Dual-Use-Komponenten: Technologien, die sowohl militärisch als auch zivil vermarktbar sind, werden häufig patentiert.
  • Zulieferertechnologien: Komponenten, die auch an andere Kunden verkauft werden können, sind für den Patentschutz relevant.
  • Defensives Patentieren: Patente werden auch angemeldet, um zu verhindern, dass Wettbewerber ähnliche Lösungen patentieren und den eigenen Handlungsspielraum einschränken.
  • Lizenzierungspotenzial: Wenn eine Technologie für Lizenzeinnahmen genutzt werden soll, ist ein Patent prinzipiell unerlässlich.

Beispiele aus der Praxis:

  • GPS-Technologie: Ursprünglich vom US-Militär entwickelt, heute eine der erfolgreichsten Dual-Use-Technologien mit weltweiter ziviler Nutzung.
  • Internet: Entstanden aus dem ARPANET, einem militärischen Projekt der DARPA (Defense Advanced Research Projects Agency).
  • Drohnentechnologie: Deutsche Unternehmen wie Quantum Systems (Unicorn-Status erreicht) zeigen, wie Drohnen sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.
  • KI-Systeme: Das Münchner Startup Helsing (Bewertung: 12 Milliarden Euro) entwickelt KI-gestützte Systeme für den Verteidigungsbereich – eine klare Dual-Use-Anwendung.

Schema, um zivile und dual-use und militärische Erfindungen einzuordnen mit Geheimpatent

 

Zusammenfassung: Die wichtigsten Erkenntnisse auf einen Blick

Aspekt Einschätzung
Patentierbarkeit Grundsätzlich möglich – Defense-Technologien erfüllen meist die Standardkriterien
Veröffentlichung Kann gemäß § 50 PatG bei Gefährdung der nationalen Sicherheit untersagt werden
Geheimhaltungsverfahren Jährliche Überprüfung
Dual-Use Patentierung erlaubt, aber exportkontrollrechtlich sensibel (BAFA, EU-VO 2021/821)
Internationale Anmeldung Nur nach nationaler Sicherheitsfreigabe (§ 52, 53 PatG) – Vier-Monats-Frist
Praxis Viele Defense-Erfindungen bleiben geheim, selektive Patentierung bei Dual-Use
Wirtschaftliche Bedeutung Wachsender Markt, besonders bei KI, Drohnen, Cybersecurity

 

6. Fazit: Navigation im komplexen Umfeld der Defense-Patente

Der Bereich der Defense-Patente ist ein faszinierendes, aber auch herausforderndes Feld, das ein tiefes Verständnis sowohl der rechtlichen als auch der strategischen Aspekte erfordert. Die wichtigsten Erkenntnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Defense-Technologien sind grundsätzlich patentierbar, unterliegen jedoch besonderen Prüfmechanismen. Die Möglichkeit einer Geheimhaltungsanordnung nach § 50 PatG stellt dabei eine erhebliche Besonderheit dar, die sowohl den Patentanmelder als auch die wirtschaftliche Verwertung maßgeblich beeinflussen kann.

Für viele Innovatoren und Unternehmen bietet die Entwicklung von Dual-Use-Technologien den attraktivsten Weg: Sie ermöglichen sowohl die wirtschaftliche Verwertung auf zivilen Märkten als auch die Zusammenarbeit mit Verteidigungskunden, ohne in die Komplexität reiner Militärpatente zu geraten. Allerdings erfordern auch Dual-Use-Technologien ein gutes Verständnis der Exportkontrollvorschriften.

Die Entscheidung für oder gegen eine Patentierung im Defense-Bereich sollte wohlüberlegt sein und folgende Faktoren berücksichtigen:

  • Marktpotenzial: Wie groß ist es und gibt es Abnehmer außerhalb des Militärs?
  • Wettbewerbssituation: Inwiefern müssen Sie sich gegen Nachahmer (tatsächlich) schützen?
  • Internationale Expansion: Wollen Sie außerhalb Deutschlands, innerhalb der EU oder global agieren?
  • Finanzierung: Erwarten Investoren ggf. Patente als Sicherheit?
  • Geheimhaltungsrisiko: Wie wahrscheinlich ist eine Geheimhaltungsanordnung im Falle einer Patentanmeldung?

Wenn Sie im Defense-Bereich innovativ tätig sind oder es werden wollen: Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Die Komplexität des Themas macht es fast unmöglich, alle Fallstricke allein zu erkennen. Eine tiefgreifende Beratung zur Patentvermarktung unterstützt Sie dabei, die richtige Strategie für Ihre Erfindung zu entwickeln – ob Patent, Gebrauchsmuster, Betriebsgeheimnis oder eine Kombination daraus.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Patenten im Defense-Bereich

1. Kann ich eine Erfindung mit militärischer Anwendung überhaupt patentieren?

Ja, grundsätzlich schon. Das deutsche Patentgesetz kennt keine generelle Ausnahme für militärische Erfindungen (z.B. aus der Bundeswehr, Marine oder Rüstungsunternehmen). Allerdings kann das Bundesministerium der Verteidigung anordnen, dass Ihre Erfindung als Staatsgeheimnis behandelt wird (§ 50 PatG). In diesem Fall könne Sie Sie zwar einen Patentschutz erhalten, dürfen die Erfindung aber nicht veröffentlichen. Sie haben dann Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihnen für friedliche Zwecke eine Verwertung nicht möglich ist und Ihnen dadurch ein unzumutbarer Vermögensschaden entsteht (§ 55 PatG).

2. Was passiert, wenn meine Patentanmeldung als sicherheitsrelevant eingestuft wird?

Das DPMA leitet Ihre Anmeldung an das BMVg weiter, das prüft, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt. Wenn ja, wird eine Geheimhaltungsanordnung erlassen. Ihr Patent wird dann in ein spezielles, nicht öffentliches Register eingetragen. Sie dürfen die Erfindung nicht offenlegen oder ohne Genehmigung im Ausland anmelden. Die Geheimhaltung wird jährlich überprüft und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen entfallen.

3. Kann ich meine Defense-Technologie international patentieren lassen?

Nicht ohne weiteres. Bevor Sie eine Erfindung im Ausland anmelden, die potenziell sicherheitsrelevant ist, müssen Sie nach § 52, 53 PatG eine Auslandsgenehmigung einholen. Die Faustregel: Wenn Sie vier Monate nach der deutschen Anmeldung keine Geheimhaltungsanordnung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen. Trotzdem sollten Sie im Zweifel immer Rücksprache halten.

4. Was sind Dual-Use-Technologien und wie werden sie patentrechtlich behandelt?

Dual-Use-Technologien sind solche, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können – beispielsweise Drohnen, Sensoren, KI-Algorithmen oder GPS-Systeme. Patentrechtlich werden sie wie normale Erfindungen behandelt, solange kein überwiegend militärischer Zweck erkennbar ist. Allerdings unterliegen sie oft der Exportkontrolle: Sie benötigen möglicherweise eine BAFA-Genehmigung, wenn Sie die Technologie ins Ausland verkaufen oder übertragen möchten (EU-VO 2021/821).

5. Warum patentieren viele Rüstungsunternehmen ihre Erfindungen nicht?

Es gibt mehrere Gründe: (1) Geheimhaltung: Ein Patent erfordert die detaillierte Offenlegung der Erfindung – genau das, was man vermeiden möchte. (2) Keine zeitliche Begrenzung: Betriebsgeheimnisse können theoretisch unbegrenzt geschützt bleiben, während Patente nach 20 Jahren auslaufen. (3) Kostenersparnis: Keine Anmelde- und Jahresgebühren. Andererseits schützen Betriebsgeheimnisse nicht gegen Reverse Engineering oder unabhängige Parallelentwicklungen.

6. Wer entscheidet, ob eine Erfindung ein Staatsgeheimnis ist?

Die Entscheidung trifft das DPMA nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde – in der Regel das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Die rechtliche Grundlage ist § 93 StGB: Ein Staatsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um schwere Nachteile für die äußere Sicherheit Deutschlands abzuwenden.

7. Kann ich Entschädigung bekommen, wenn mein Patent geheim gehalten wird?

Ja. Nach § 55 PatG können Sie Entschädigung für den Vermögensschaden verlangen, der Ihnen durch die erzwungene Nichtnutzung Ihrer Erfindung entsteht. Sie müssen nachweisen, dass Sie die Erfindung normalerweise friedlich verwertet hätten. Der Antrag ist bei der zuständigen Bundesbehörde zu stellen.

8. Gibt es bei Defense-Patenten Besonderheiten bei den Kosten?

Die Anmeldegebühren beim DPMA sind identisch (40 Euro elektronisch, 60 Euro in Papierform). Allerdings können die Patentanwaltskosten höher sein, wenn eine Sicherheitsprüfung erforderlich ist, damit der Patentanwalt berechtigt, Geheimpatente zu bearbeiten. Bei Geheimpatenten entfallen zwar Veröffentlichungsgebühren, aber die Komplexität des Verfahrens kann zusätzliche Kosten verursachen. Jahresgebühren fallen wie bei normalen Patenten an.

9. Welche Rolle spielt Künstliche Intelligenz im Defense-Patentbereich?

KI ist eine Schlüsseltechnologie mit enormem Dual-Use-Potenzial. Algorithmen zur Bilderkennung, Mustererkennung oder Entscheidungsfindung können sowohl zivil (medizinische Diagnostik, autonomes Fahren) als auch militärisch (Zielerfassung, Drohnensteuerung) eingesetzt werden. Das macht KI-Patente besonders komplex: Oft ist die Technologie selbst neutral, erst die Anwendung bestimmt den Zweck. Deutsche Startups wie Helsing (Bewertung: 12 Mrd. Euro) zeigen, wie erfolgreich dieser Bereich sein kann.

10. Muss ich als Forscher/Forscherin an einer Universität etwas Besonderes beachten?

Ja, unbedingt. Viele Universitäten haben Exportkontroll-Beauftragte, die Sie konsultieren sollten, wenn Ihre Forschung Dual-Use-Potenzial hat. Bedenken Sie: Auch die bloße Wissensweitergabe an ausländische Doktoranden oder Forschungspartner kann exportkontrollrechtlich relevant sein. Einige Hochschulen haben Zivilklauseln, die militärische Forschung ausschließen – die Grenzen sind jedoch oft fließend. Im Zweifel: Frühzeitig mit der Patentabteilung und Rechtsberatung Ihrer Einrichtung sprechen.

11. Wie unterscheiden sich USA und Deutschland bei Defense-Patenten?

Die Grundprinzipien sind ähnlich, aber es gibt Unterschiede: In den USA werden deutlich mehr Secrecy Orders (mehrere tausend pro Jahr) erteilt als Geheimhaltungsanordnungen in Deutschland. Das US-Patentsystem unterscheidet zwischen utility patents (vergleichbar mit deutschen Patenten) und design patents (vergleichbar mit Design/Geschmacksmustern). Die USA haben zudem eine sehr aktive Defense-Innovationskultur mit Behörden wie DARPA, die gezielt Dual-Use-Technologien fördern.

12. Kann ich mein Patent später von „geheim“ auf „öffentlich“ umwandeln?

Ja, das ist möglich. Die Prüfungsstelle prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Geheimhaltungsanordnung noch bestehen (§ 50 Abs. 2 PatG). Sie können auch selbst einen Antrag auf Aufhebung stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Gründe entfallen sind. Nach Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung wird Ihr Patent normal veröffentlicht und Sie können es frei verwerten. Beachten Sie jedoch: Das Verfahren kann sich über Jahre hinziehen.

13. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Exportkontrollvorschriften?

Verstöße können strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 18 AWG – Außenwirtschaftsgesetz). Auch fahrlässige Verstöße können strafbar sein. Deshalb: Nehmen Sie Exportkontrollen ernst und richten Sie ein funktionierendes Compliance-System ein.

14. Was ist mit Software und Cloud-Technologien – gelten da besondere Regeln?

Ja, unbedingt. Software ist besonders schwierig zu kontrollieren, weil sie leicht kopierbar und übertragbar ist. Die Dual-Use-Verordnung erfasst Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung kontrollierter Güter speziell entwickelt wurde. Cloud-Computing ist besonders heikel: Wenn Sie kontrollierte Software auf einem Server im Ausland speichern oder ausländischen Nutzern Zugriff geben, kann das als Export gelten – auch ohne physischen Warentransport. Deutschland verfolgt hier einen strengen Ansatz.

15. Lohnt sich Patentierung im Defense-Bereich überhaupt wirtschaftlich?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Pro Patentierung: Schutz vor Nachahmung, Lizenzierungsmöglichkeiten, Abschreckung von Wettbewerbern, Wertsteigerung des Unternehmens (wichtig für Investoren). Contra: Hohe Kosten (besonders international), Offenlegungspflicht, Risiko der Geheimhaltungsanordnung, zeitlich begrenzt (20 Jahre). Grundsätzlich gilt: Bei echten Dual-Use-Technologien mit Marktpotenzial lohnt sich Patentierung meist. Bei rein militärischen Technologien überwiegen oft die Nachteile.

16. Welche Technologien sind aktuell im Defense-Bereich besonders innovativ?

Die Hotspots der Innovation sind: Autonome Systeme (Drohnen, unbemannte Fahrzeuge), Künstliche Intelligenz (Mustererkennung, Entscheidungsunterstützung), Cybersecurity (Abwehr von Cyberangriffen), Hyperschallwaffen (Geschosse mit Überschallgeschwindigkeit), Directed Energy Weapons (Laserwaffen, Mikrowellenwaffen), Sensorfusionstechnologie (Integration verschiedener Sensordaten), Quantentechnologien (Quantenkommunikation, Quantencomputer), Biotechnologie (medizinische Versorgung, Leistungssteigerung).

17. Wie kann ich als Startup im Defense-Bereich Investoren finden?

Der Markt für Defense-Tech-Investitionen ist in den letzten Jahren explodiert. Deutschland erreichte ein Investitionsvolumen von vielen Milliarden Euro. Empfehlungen: (1) Zeigen Sie klares Dual-Use-Potenzial – reine Military-Lösungen sind schwieriger zu finanzieren. (2) Networken Sie in der Szene (Events wie Berlin Security Conference). (3) Prüfen Sie spezialisierte VCs, die in Defense-Tech investieren. (4) Nutzen Sie staatliche Förderung (z.B. vom Bundeswirtschaftsministerium oder dem European Defence Fund).

18. Gibt es ethische Bedenken bei Defense-Patenten?

Ja, durchaus. Viele Forscher und Ingenieure stehen vor ethischen Dilemmata: Darf ich an Technologien arbeiten, die Menschen töten können? Was ist mit autonomen Waffensystemen, die ohne menschliche Kontrolle töten? Die internationale Kampagne zur Ächtung letaler autonomer Waffensysteme (LAWS) zeigt diese Debatte. Wichtig sind Selbstreflexion und Transparenz. Viele Unternehmen haben ethische Guidelines entwickelt. Auch Wissenschaftler können sich entscheiden, an bestimmten Projekten nicht mitzuwirken.

19. Was bedeutet der Begriff „menschliche Kontrolle“ bei autonomen Waffensystemen?

Dies ist eine der wichtigsten Debatten im Defense-Bereich: Welches Maß an menschlicher Kontrolle muss bei Waffensystemen erhalten bleiben? Die Bundesregierung fordert international eine Ächtung von LAWS, hat aber den Begriff „menschliche Kontrolle“ bisher nicht klar definiert. Es geht um Fragen wie: Muss ein Mensch jede Zielauswahl bestätigen? Reicht es, dass ein Mensch das System aktiviert? Welche Reaktionszeiten sind zumutbar? Diese Fragen sind auch für Patente relevant, weil sie den Rahmen für zulässige Technologien abstecken.

20. Wo finde ich weitere Informationen und Beratung?

  • EZN: Im Patentinformationszentrum Niedersachsen sind wir offizieller Partner des DPMA und können Sie beispielsweise mit einer Erstberatung, Bewertung Ihrer Erfindung, Patentrecherche, der Einwerbung von Fördermitteln für Ihre Patentierung und Entwicklung sowie bei der Vermarktung Ihrer Schutzrechte unterstützen.
  • Patentämter: DPMA (www.dpma.de), EPA (www.epo.org) – bieten umfangreiche Informationen und Recherchedatenbanken. Für Deutschland ist insbesondere das PDF-Dokument „Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse“ relevant: https://www.dpma.de/docs/patente/geheimschutz.pdf
  • Exportkontrolle: BAFA (www.bafa.de) – Informationen zur Dual-Use-Verordnung und Genehmigungsverfahren.
  • Patentanwälte: Hier sollten Sie sich an Kanzleien mit Erfahrung im Defense-Bereich und entsprechenden Sicherheitsfreigaben wenden. Der Fokus liegt hier auf der rechtlichen Beratung und Vertretung.
  • Branchenverbände: BDSV (Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie).
  • Anwaltskammern: Die Patentanwaltskammer bietet eine Anwaltssuche mit Spezialisierungen.
  • Forschungseinrichtungen: Sprechen Sie mit dem Technologietransfer-Büro Ihrer Universität.

 

Haftungsausschluss

Die in diesem Beitrag veröffentlichten Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Über die Patentfähigkeit und den Rechtsbestand einer Patentanmeldung und eines Gebrauchsmusters im amtlichen Sinne entscheiden grundsätzlich die Patentämter (z. B. DPMA und EPA). Eine Haftung für Handlungen, die aufgrund der Beitragsinhalte vorgenommen oder unterlassen werden, wird deshalb im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

EZN - Navigation
error: Content is protected !!