Patentvermarktung: So verkaufen Sie Ihre Erfindung und Patentanmeldung

Erfindung und Patent verkaufen

 

Einleitung: Erfindung verkaufen

Denken Sie darüber nach, Ihre Erfindung oder Ihr Patent zu verkaufen? Der Verkauf bietet einem die Möglichkeit, seine Schöpfung in nur einem Schritt zu Geld zu machen. Doch bevor ein Kaufvertrag unterzeichnet wird, ist eine umfangreiche Vorarbeit zu leisten. Es gilt nicht nur, die Technologie zielgerichtet zu vermarkten, potenzielle Käufer zu finden und sich mit dem Vertragspartner auf einen fairen Verkaufspreis zu einigen. Gerade die abschließende vertragliche Regelung muss kaufmännisch und juristisch auf sicheren Beinen stehen. Werden hierbei Fehler gemacht, können Sie im schlimmsten Fall alles verlieren. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie auf Basis unserer jahrzehntelangen Erfahrung im Bereich Erfindungs- und Patentvermarktung unbedingt beachten müssen, wenn Sie einen Verkauf als Verwertungsmöglichkeit anstreben und Ihre Entwicklung auf diese Weise monetarisieren möchten. Folgende Inhalte erwarten Sie:

  • Erfolgsfaktoren für die Erfindungsvermarktung und den Patentverkauf
  • Der Kaufvertrag für eine patentierte Erfindung
  • Typische Fallen beim Verkauf einer Patentanmeldung
  • Fazit: Patentverkauf muss systematisch erfolgen
  • Checkliste Erfindungsverkauf

 

Erfolgsfaktoren für die Erfindungsvermarktung und den Patentverkauf

Betrachten wir zunächst die Voraussetzungen für den Verkauf einer Erfindung. Wer eine innovative Technologie als bloße Idee oder Konzept verkaufen möchte, hat in der Regel schlechte Karten. Zu groß ist die Gefahr, dass im Rahmen der Vermarktung und in Gesprächen mit Kaufinteressenten die Merkmale der Erfindung vorgestellt und später einfach nachgemacht werden können. Wer seine Erfindung aus Sicherheitsgründen nicht präsentieren möchte, hat hingegen kaum eine Chance, in Verkaufsverhandlungen einzusteigen. Wer möchte sich schon mit einem Erfinder/Anbieter treffen, der nichts zeigen möchte? Geheimhaltungserklärungen (NDA, Non-Disclosure Agreement) bieten zwar einen ersten Schutz, können aber auch Fallstrick zu gleich sein. Was macht man, wenn ein Unternehmen ein NDA nicht akzeptiert oder Teile der Erfindung trotz zugesicherter Geheimhaltung kopiert? An dieser Stelle kommen die gewerblichen Schutzrechte ins Spiel – sie schützen das geistige Eigentum (IP, Intellectual Property). Durch Patente und Gebrauchsmuster kann Dritten die Nutzung der geschützten Technologie untersagt werden – notfalls durch Gerichtsurteil. Wenn also ein Unternehmen widerrechtlich eine Erfindung nutzt, können Patente als ultimative Verteidigungswaffe wirken. Und diese Wirkung – also die rechtliche Absicherung der innovativen Alleinstellungsmerkmale – wird im Rahmen eines Erfindungsverkaufs honoriert. Besonders gut sind erteilte Patente, die genau die internationale Ausdehnung aufweisen, die zum Geschäftsszenario der potenziellen Käufer passt.

Lesetipp: Wenn Sie noch kein Patent oder Gebrauchsmuster haben, erfahren Sie hier, wie Sie in 5 Schritten Ihre Erfindung effektiv schützen können.

Patentschutz vor Verwertung

Wer eine patentierte Erfindung verkaufen möchte, sollte in jedem Fall sowohl das schutzrechtliche Umfeld der eigenen Patentanmeldung als auch die Schutzrechte des potenziellen Käufers und dessen Patentstrategie analysieren. Welche ähnlichen Patente gibt es? Stellen diese eine mögliche Ergänzung oder Blockade dar? Welche Wettbewerbsvorteile können für einen Patentkäufer durch den Erwerb des angebotenen Schutzrechts entstehen?

Ein weiterer Pluspunkt für den Verkauf einer Technologie ist ein möglichst weit fortgeschrittenes Entwicklungsstadium – idealerweise gibt es schon einen Prototyp. Und das Erreichen eines möglichst hohen technischen Reifegrades ist in erster Linie von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln oder eigenen Fertigungsmöglichkeiten abhängig. Bei komplizierten und aufwendigen Entwicklungen sind private Erfinder meist umso mehr auf Schutzrechte und Verkaufsgeschick angewiesen, wenn eine technische Umsetzung ihr Budget sprengen würde. Wer seine Erfindung bzw. Patentanmeldung einem Unternehmen verkaufen möchte, muss zudem beachten, dass für die Markteinführung ggf. noch Zulassungen und dergleichen erforderlich sein können.

Für den Verkauf der Technologie und der Patentanmeldungen ist es selbstverständlich erforderlich, die technischen Vorteile dem potenziellen Käufer klar und verständlich darzustellen. Das wissen auch die meisten Erfinder. Allerdings ist dies Segen und Fluch zugleich: Viele Erfinder legen den Fokus fast ausschließlich auf die Technologie. Oftmals sind die technischen Merkmale sogar zu ausführlich beschrieben. Dann fällt dem potenziellen Käufer der Fokus auf die wesentlichen Vorteile der Erfindung schwer. Und wenn die Vorteile nicht prägnant kommuniziert werden, kann eine Verwirrung entstehen, die sich auf den Verkaufsprozess tendenziell negativ auswirkt.

Einer der wichtigsten Punkte im Rahmen eines Patentverkaufs ist die klare Darstellung der wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung. Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu beachten:

  • Welches Potenzial besteht bezüglich Umsatz und Gewinn?
  • Was und wie viel kann ggf. mit der Erfindung eingespart werden?
  • Wie sind die Wettbewerber der potenziellen Patentkäufer aufgestellt?

Diese zunächst auf die reine Erfindung gerichteten Fragen münden direkt in das übergeordnete wirtschaftliche Umsatzszenario: Was ist noch bis zur Markteinführung erforderlich und mit welchen Kosten ist das verbunden? Wie ist der weltweite Trend im betreffenden Technologiesektor? Zur Beantwortung dieser Fragen ist meist eine umfangreiche Markt- bzw. Wirtschaftlichkeitsanalyse nötig, die bei privaten Erfindern bei einer rein technischen Fokussierung oftmals zu kurz kommt.

Beim Patentverkauf geht es, wie der Begriff schon sagt, um ein Geschäft. Und bei einem Geschäft spielt der Preis immer eine ganz wesentliche Rolle. Schlussendlich hängt es ganz besonders vom geforderten Preis ab, ob ein Unternehmen ein Patent- bzw. Schutzrechtsportfolio kauft oder nicht. Und der Verkaufspreis ist nicht unbedingt mit dem theoretischen Wert des Patents gleichzusetzen, was des Öfteren zu Verwirrung führt. Der tatsächliche Verkaufspreis stellt meist ein auf dem Wertpotenzial basierendes Verhandlungsergebnis dar. Die Durchführung einer Patentbewertung ist komplex und die Ergebnisse der unterschiedlichen Bewertungsmethoden sind nicht immer miteinander vergleichbar. Gängige Ansätze für eine monetäre Patentbewertung sind:

  • Einkommensansatz: Der Patentwert ergibt sich aus den erwarteten, zukünftigen Erlösen (Lizenzwert-Analogie)
  • Marktansatz: Der Wert des Schutzrechts ergibt sich aus ähnlichen Preisen am Markt (Marktwert-Analogie)
  • Kostenansatz: Es werden die bisherigen Schutzrechtskosten zugrunde gelegt

Im Mittelpunkt sollte immer eine objektive Wert- bzw. Preisermittlung stehen. Stark subjektive Einschätzungen, die aus der Luft gegriffen und von zu viel Euphorie getrieben sind, wie z. B. „mit meiner Erfindung lassen viele Millionen Euro verdienen und daher ist ein Verkaufspreis von mindestens zwei Millionen Euro gerechtfertigt“, haben nur geringe Chancen darauf, beim Gegenüber auf positive Resonanz zu stoßen. Auch bei rein computergenerierten Wert- bzw. Kaufpreisermittlungen ist Vorsicht geboten, da die Bewertungsmethoden oft intransparent sind und vom Verhandlungspartner nicht unbedingt akzeptiert werden.

Patentverkaufspreis ermitteln

 

Der Kaufvertrag für eine patentierte Erfindung

Wenn sich der Eigentümer der Erfindung bzw. Verkäufer und der Käufer der Schutzrechte (Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Design, Marke) einig sind und einen Kaufpreis abgestimmt haben, gilt es, dies in einem schriftlichen Kaufvertrag präzise zu regeln. Von rein mündlichen Einigungen sollte Abstand genommen werden. Im Vertragswerk sollten insbesondere folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Patentinhabers bzw. Verkäufers
  • Name und Anschrift des Käufers
  • Konkrete Angabe der Schutzrechte mit Titel und amtlichen Aktenzeichen
  • Zeitpunkt, ab wann die Übertragung der Rechte gilt
  • Höhe des Verkaufspreises und Fälligkeit der Zahlung(en)

Die vorgenannten Punkte stellen selbstverständlich nur einen grundlegenden Ausschnitt dar. Daneben sind noch viele weitere Regelungen zu beachten – insbesondere zu den kaufmännischen und juristischen Aspekten. Daher sollten grundsätzlich entsprechende Experten mit einbezogen werden, damit beim Zieleinlauf keine Fehler gemacht werden. Besondere Vorsicht ist bei vorgefertigten Verkaufsvertragsvorlagen geboten. Diese sollten nicht blind übernommen werden. Bei frei verfügbaren Vertragsvordrucken im Internet besteht u. a. die Gefahr, dass diese nicht für den individuellen Fall passen oder inhaltlich veraltet sind. Der Kaufvertag muss sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus juristischer Sicht auf sicheren Beinen stehen.

Patentkaufvertrag prüfen

 

Typische Fallen beim Verkauf einer Patentanmeldung

Damit während der Verkaufsverhandlung oder nach der Vertragsunterzeichnung kein böses Erwachen stattfindet, haben wir hier einige Fallen zusammengetragen, um die Sie beim Patentverkauf einen weiten Bogen machen sollten:

  • Das Patent bzw. die Schutzrechtsfamilie wurde verkauft, obwohl es bzw. sie für das eigene Geschäft weiterhin benötigt wird.
  • Dem eigenen Arbeitgeber eine Diensterfindung zum Kauf anbieten, die ihm nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ohnehin gehört.
  • Die Erfindung wurde vor der Patentanmeldung veröffentlicht, so dass das Patent aufgrund fehlender Neuheit vom Patentamt nicht erteilt wird und in der Folge wertlos ist.

Auch im Rahmen der Patentvermarktung sollte man sich genau überlegen, wie eine Verwertungsagentur eingebunden wird: Werden im Rahmen der Vermarktung Rechte z. B. an einen Patentmakler abgetreten, kann es sein, dass damit ein Verlust der alleinigen Rechte an der Erfindung einhergeht. Das kann z. B. bei einem Vermarktungsmodell mit Beteiligung der Fall sein.

Bedenken Sie bitte: Es gibt keine Garantie dafür, dass ein Unternehmen Ihre patentierte Erfindung tatsächlich kaufen möchte. Dafür kann es viele Gründe geben. Ein Grund kann z. B. sein, dass Unternehmen eine andere Nutzungsvereinbarung bevorzugen. In diesem Beitrag haben wir neben dem Patentverkauf weitere Möglichkeiten für eine Patentvermarktung dargestellt:

Lesetipp: Die vier besten Möglichkeiten zur Vermarktung von Erfindungen und Patenten – Mit Tipps und Erfahrungswerten aus der Praxis

 

Fazit: Patentverkauf muss systematisch erfolgen

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Erfindungsverkauf grundsätzlich eine vielversprechende Möglichkeit ist, wenn Sie Ihre Idee zu Geld machen wollen. In diesem Zusammenhang ist das Vorhandensein von Schutzrechten nahezu unabdingbar. Wenn Sie Ihre Technologie durch Patente effektiv geschützt haben, die Vorteile klar darstellen und einen fairen Verkaufspreis ermittelt haben, sind Sie für einen Verkauf gut gewappnet. Im Folgenden finden Sie eine Checkliste mit den wichtigsten Kriterien für das Gelingen einer Patentverwertung in Form eines Verkaufs.

 

Checkliste Erfindungsverkauf

Diese Checkliste beruht auf unserer Praxiserfahrung, die wir seit 1981 im Bereich der Patentvermarktung und dem Verkauf vieler Schutzrechte gesammelt haben:

  • Die Erfindung überzeugt zugleich durch technische und wirtschaftliche Vorteile.
  • Die Umsetzung der Technologie bietet einem potenziellen Käufer einen klaren Nutzen.
  • Die Erfindung ist effektiv durch ein adäquates Schutzrechtsportfolio abgesichert.
  • Der Verkaufspreis wurde objektiv mit einer etablierten Methode ermittelt.
  • Die Patentvermarktung und die Vertragsverhandlungen werden professionell durchgeführt.
  • Die Regelungen im Patentkaufvertrag sind auf den individuellen Fall zugschnitten und sowohl wirtschaftlich als auch juristisch geprüft.

 

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Unterstützung bei der Vermarktung von Patenten

 

Haftungsausschluss

Die in diesem Beitrag veröffentlichten Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Über die Patentfähigkeit und den Rechtsbestand einer Patentanmeldung und eines Gebrauchsmusters im amtlichen Sinne entscheiden grundsätzlich die Patentämter (z. B. DPMA und EPA). Eine Haftung für Handlungen, die aufgrund der Beitragsinhalte vorgenommen oder unterlassen werden, wird deshalb im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

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