Erfindungen und Patente vermarkten und verwerten

Die besten vier Möglichkeiten zur Patentvermarktung mit Praxistipps

Patente vermarkten - viele Möglichkeiten

 

Einleitung: Patente vermarkten

Bei der Vermarktung von Erfindungen und der Verwertung von Patenten geht es vor allem darum, von einem Immaterialgut bzw. vom geistigen Eigentum monetär zu profitieren. In den Medien hört man manchmal, dass ein Großkonzern einem Erfinder bzw. Patentinhaber für einen Millionenbetrag eine Erfindung abgekauft hat. Doch ist eine Erfindungsvermarktung oder Patentvermarktung so einfach? Welche Vor- und Nachteile haben Kauf- und Lizenzverträge? Welche Arten der Verwertung gibt es noch? In diesem Beitrag teilen wir unsere jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Vermarktung von innovativen Technologien. Wir zeigen Ihnen die besten vier Möglichkeiten, wie Sie von einer patentgeschützten Erfindung profitieren können und was Sie dabei unbedingt beachten sollten:

  • Patent verkaufen
  • Lizenzierung des Patents
  • Optionsvertrag abschließen
  • Nutzung der Patente im eigenen Unternehmen

 

1. Patent verkaufen

Viele private Erfinder träumen davon, ihre Erfindung für einen großen Geldbetrag an ein Unternehmen zu verkaufen. Dies ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn eine entsprechende Vorarbeit geleistet wurde und die Rahmenbedingungen für einen Verkauf gegeben sind. Eine bloße Idee hat in der Praxis kaum eine Chance, verkauft zu werden. Im Idealfall besteht ein fertig entwickeltes Produkt, das bereits am Markt eingeführt ist und ein entsprechendes Schutzrechtsportfolio, das die technischen Alleinstellungsmerkmale (USP) absichert. Dann ist das Risiko für einen Käufer betriebswirtschaftlich leicht kalkulierbar und der Kaufpreis kann z. B. auf Basis des bestehenden Cashflows ermittelt werden.

Lesetipp: Wenn Sie noch kein Patent haben, erfahren Sie hier, wie Sie in 5 Schritten Ihre Erfindung effektiv schützen können.

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass gerade freie Erfinder noch einen weiten Weg vor sich haben, um den gerade beschriebenen Idealzustand zu erreichen. Ferner haben sie oft auch eine unrealistisch hohe Vorstellung, was den Verkaufspreis angeht. In vielen Fällen wird ausschließlich das theoretische Potenzial gesehen („damit lassen sich Millionen umsetzen“) und nur darauf basierend der Verkaufspreis abgeleitet. Bei Erfindungen, die sich noch in der Konzeptphase oder Entwicklung befinden, muss berücksichtigt werden, dass die Vermarktung komplizierter ist und ein Käufer erst noch die entsprechenden – meist kostenintensiven – Schritte bis zur Markteinführung gehen muss. Ohne fundierte Analyse ist unklar, ob die neue Technologie überhaupt von Kunden akzeptiert wird und wie sie konkret verwertet werden kann.

Ferner sollten auch Patentanmeldungen oder andere Schutzrechte in genau den Ländern und Gebieten existieren, in denen später die Technologie eingesetzt bzw. an den Endkunden verkauft wird. Außerdem macht es sich gut, wenn diese Schutzrechte bereits erteilt wurden. Viele Unternehmen haben es sogar zur Bedingung gemacht, dass die Patente mindestens veröffentlicht oder erteilt sind, um mit Ihnen überhaupt über einen Patentverkauf zu sprechen. Es ist also eine Vorleistung im Patentierungsprozess erforderlich, bevor Schutzrechte vermarktet und einem Unternehmen zum Kauf angeboten werden – und diese Anforderung ist nicht zu unterschätzen. Für Patentanmeldungen können schnell Kosten im fünfstelligen Eurobereich zusammenkommen, gerade wenn international angemeldet wird bzw. angemeldet werden muss. Und genau diese Internationalität wird heutzutage von den meisten Großunternehmen gefordert. Das angebotene Schutzrechtsportfolio muss zu den Anforderungen bzw. zur Strategie des Patentkäufers passen. Passt dies nicht, sinken die Vermarktungschancen und ein Verkauf wird unwahrscheinlicher.

Verkauf von Patenten und Knowhow

Auch wenn Unternehmen oder Teilbereiche verkauft werden, sollte der Käufer darauf achten, dass er auch ein Recht zur Nutzung der Patente erhält. Oftmals werden in solch einem Fall alle nötigen Patente mitverkauft – sichergestellt ist dies aber nicht.

Der Verkaufspreis sollte nicht unrealistisch hoch liegen und natürlich auch nicht zu niedrig angesetzt werden. Wer einen marktüblichen bzw. ein vom Markt akzeptierbaren Verkaufspreis anhand einschlägiger Methoden objektiv ermittelt hat, ist grundsätzlich im Vorteil.

Folgende Punkte wirken sich im Rahmen der Patentvermarktung auf einen erfolgreichen Verkauf günstig aus:

  • Der technische Ansatz ist gut nachvollziehbar und idealerweise schon auf Funktion geprüft
  • Der technische und wirtschaftliche Nutzen der Erfindung überzeugt und die Alleinstellungsmerkmale stellen gegenüber bekannten Lösungen einen deutlichen Vorsprung dar
  • Die Erfindung ist durch eine Patentanmeldung oder besser ein erteiltes Patent geschützt
  • Das Schutzrechtsportfolio ist materiell bzw. inhaltlich für den Käufer interessant
  • Der Verkaufspreis ist realistisch und wurde anhand einschlägiger Methoden objektiv ermittelt

Die Vorteile beim Patentverkauf sind:

  • Eine hohe (evtl. auch gestaffelte) Zahlung zu einem frühen Zeitpunkt
  • Nach Patentverkauf keine weiteren Kosten, die Verwertung ist abgeschlossen

Die Nachteile beim Patentverkauf sind:

  • größere Vorleistungen für Entwicklung und Schutzrechte erforderlich
  • Nach dem Verkauf der Patente in der Regel auch Verlust der Rechte zur Eigennutzung

Lesetipp: Hier erfahren Sie im Detail, wie Sie Ihre Erfindung verkaufen und einen lukrativen Patentkaufvertrag abschließen können – mit Checkliste.

 

2. Lizenzierung des Patents

Wer die Verwertung seiner Schutzrechte durch die Lizenzierung eines Patents anstrebt, ist hinsichtlich der konkreten vertraglichen Regelung sehr flexibel. Grundsätzlich wird zwischen diesen drei Lizenzarten unterschieden:

  • Exklusive Lizenzierung
  • Nicht-exklusive Lizenz
  • Kreuz-Lizenz

Bei der exklusiven Lizenz erhält ein einziges Unternehmen das Recht, die Erfindung bzw. ein Patentportfolio zu nutzen. Der Lizenzgeber bleibt Eigentümer der Schutzrechte. Dies wird in einem Lizenzvertrag geregelt. Bei einer nicht-exklusiven Lizenz können mehrere Unternehmen das Recht zur Nutzung der Erfindung erwerben, es kann auch eine Selbstnutzung durch den Patentinhaber erlaubt bleiben. Es ist auch möglich, die Rechte für die Herstellung und den Vertrieb zwischen verschiedenen Unternehmen aufzuteilen und auf einzelne Länder oder Territorien zu begrenzen. Die Kreuz-Lizenz wird in der Praxis zwischen Unternehmen (B2B) vereinbart, die jeweils eigene Schutzrechte besitzen, und beinhaltet eine Regelung, dass jedes Unternehmen dem anderen die Nutzung und Verwertung der vertraglich definierten Patente erlaubt (gegenseitiges Nutzungsrecht).

Lizenzierung von Patenten und Knowhow

Grundsätzlich gelten die im Zusammenhang mit dem Patentverkauf genannten Voraussetzungen für eine Patentlizenzierung analog (Entwicklung möglichst fortgeschritten, attraktives Schutzrechtsportfolio, etc.). Allerdings kann gegenüber dem Patentverkauf im Rahmen einer Lizenzierung über einen längeren Zeitraum gestaffelt und detaillierter vorgegangen werden. Gerade, wenn eine Erfindung noch weiterentwickelt werden muss und die Patentprüfungsverfahren noch laufen (diese können durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen), bietet die Patentlizenzierung die Möglichkeit, frühzeitig den unterschiedlichen Bedürfnissen des Lizenzgebers und Lizenznehmers entgegenzukommen. Der Lizenzgeber erhält bereits erste Zahlungen zu Beginn der Vertragslaufzeit und der Lizenzgeber kann die Kosten über einen längeren Zeitraum verteilen und dem tatsächlichen Marktgeschehen anpassen.

Wird z. B. das Produkt am Markt weniger stark nachgefragt, kann über eine umsatzabhängige Lizenzgebühr vereinbart werden, dass die Lizenzzahlungen geringer ausfallen. Bei größeren Umsätzen fallen dann die Lizenzzahlungen entsprechend höher aus. Damit ist das finanzielle Risiko eines Lizenznehmers gegenüber dem Patentkäufer geringer und die Wahrscheinlichkeit einer Verwertung bzw. eines erfolgreichen Vertragsabschlusses kann tendenziell steigen. Viele Hochschulen und Universitäten, für die EZN als Patentverwertungsagentur tätig ist, bevorzugen diesen Ansatz.

Die Vorteile bei einer Patentlizenzierung sind:

  • Lizenzgeber erhält regelmäßige Zahlungen über einen längeren Zeitraum
  • Geringeres Kostenrisiko für Lizenznehmer
  • Hohe Flexibilität: Verwertungsvereinbarung bzw. Lizenzvertrag kann auf individuelle Bedürfnisse der Vertragsparteien angepasst werden
  • Lizenzgeber verliert das Eigentum an den Schutzrechten nicht

Die Nachteile der Patentlizenz sind:

  • Der Lizenzgeber erhält in der Regel gegenüber einem Patentverkauf zu Anfang geringere Zahlungen
  • Es können weiterhin Schutzrechtskosten für den Lizenzgeber anfallen

Lesetipp: Hier erfahren Sie im Detail, was Sie unbedingt beachten müssen, wenn Sie Ihre Patentanmeldung in Form einer Lizenzierung monetarisieren möchten.

 

3. Optionsvertrag abschließen

Eine weitere interessante Möglichkeit zur Schutzrechtsverwertung stellt der Optionsvertrag dar. Der Optionsvertrag geht über den bekannten Letter of Intent (LoI), der oftmals nur eine unverbindliche Absichtserklärung oder Interessensbekundung beinhaltet, hinaus. Gleichzeitig ist der Optionsvertrag noch nicht so verbindlich, wie ein Patentkaufvertrag oder Lizenzvertrag, denn er läuft mit dem Ende der Optionszeit aus. In dem Optionsvertag kann geregelt werden, dass der Schutzrechtsinhaber über einen gewissen Zeitraum dem Optionsnehmer das (exklusive) Recht einräumt, entweder ein Erstverhandlungsrecht wahrnehmen zu dürfen oder die Schutzrechte zu bereits festgelegten Konditionen zu kaufen bzw. zu lizenzieren. Für dieses Bereithalten zahlt der Optionsnehmer dem Schutzrechtsinhaber einen Geldbetrag. Bis zum Ende der Laufzeit des Optionsvertrags wird entweder eine Nutzungsvereinbarung (z. B. Kaufvertrag oder Lizenzvertrag) abgeschlossen oder der Schutzrechtsinhaber kann sein Patentportfolio einem anderen Interessenten anbieten.

Die Vorteile eines Optionsvertrags im Rahmen der Patentvermarktung sind:

  • Optionsvertrag für Erstverhandlungsrecht ist in der Ausarbeitung meist unkompliziert
  • Optionsvertrag stellt für den Optionsnehmer noch keine langfristige Bindung dar
  • Sicherung der Konditionen für die Zukunft
  • Erste Zahlungen an Schutzrechtsinhaber im Vorfeld eines Kauf- oder Lizenzvertrags möglich

Die Nachteile eines Optionsvertrags sind:

  • Der Optionsvertrag läuft meist nur kurze Zeit
  • Zahlungen sind im Vergleich zum Kauf- oder Lizenzvertrag geringer
  • Im Falle der Vorfestlegung der Konditionen ggf. zu frühe Festlegung

 

4. Selbstnutzung der Patente

Für Unternehmen und Gründer steht die Nutzung der Erfindung und damit auch des Patents im eigenen Unternehmen im Vordergrund. Primär betrifft dies den Schutz der technischen Alleistellungsmerkmale vor dem Wettbewerb. Aber auch für das Marketing sind Patente interessant. Wenn ein Unternehmen damit werben kann, dass ein Produkt patentiert ist, unterstreicht dies aus Kundensicht den Innovationswert und Nutzen – die Verkaufschancen steigen. Patente spielen auch für technologiebasierte Start-ups bei der Finanzierung bzw. Kapitalakquise eine entscheidende Rolle. Die Schutzrechte können dazu genutzt werden, das Risiko für Investoren abzusichern. Wenn Gründer ein attraktives Schutzrechtsportfolio vorweisen können, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, eine bessere Finanzierung zu erhalten. Für Unternehmen und Gründer liegt die Herausforderung oftmals darin, die wichtigsten technischen Alleinstellungsmerkmale frühzeitig im Innovations- bzw. Entwicklungsprozess herauszukristallisieren und dann möglichst effektiv und kostengünstig zu schützen.

Folgende Punkte wirken sich auf eine erfolgreiche Selbstnutzung bzw. Eigenverwertung von Patenten günstig aus:

  • Innovationsmanagement-Tools zur Identifikation und Bewertung von Erfindungen im Unternehmen etabliert
  • Klare Vorstellung von der technischen und wirtschaftlichen Nutzung des Patents bzw. der Erfindung im Unternehmen vorhanden
  • Schutzrechtsstrategie bzw. passende Patentierungsstrategie ausgearbeitet
  • Nutzung von Fördermitteln (z. B. WIPANO und go-inno) und ggf. externer Expertise

Die Vorteile der Patent-Eigennutzung sind:

  • Schutz der Wettbewerbsvorteile
  • Nachhaltige Sicherung und Steigerung von Innovationskraft und Zukunftsfähigkeit
  • Alleinige Kontrolle über den Patentierungsprozess und die Verwertung
  • Schaffung von Vermögenswerten (Core Assets)
  • Bessere Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups (z. B. Venture Capital)
  • Für Hochschulen: Vorteile bei der Einwerbung von Drittmitteln und bei Rankings

Die Nachteile der Patent-Eigennutzung sind:

  • Aufwand für Patentanmeldungen und weitere Schutzrechte muss selbst übernommen werden

 

Unser Fazit zur Patentvermarktung

Zusammenfassend wird deutlich, dass eine pauschale Aussage bezüglich der besten Vermarktungsmöglichkeit für eine Erfindung bzw. ein Patent nicht möglich ist. Jede Erfindung ist individuell. Und genau so individuell sind auch die Vermarktungsstrategien. Wer seine Erfindung nicht in Eigenregie realisieren möchte und den Patentverkauf oder die Lizenzierung anstrebt, muss sicherstellen, dass die eigene Vision bzw. das Feuer der Begeisterung auch auf den Patentkäufer oder Lizenznehmer überspringt. Das reicht aber allein noch nicht aus. Insbesondere muss der Mehrwert, der sich aus der Nutzung ergibt, technisch und vor allem ökonomisch überzeugend dargestellt werden. Und das geschieht in der Regel nicht automatisch. Auch bei der vertraglichen Ausgestaltung gibt es viele juristische und kaufmännische Fallstricke, die berücksichtigt werden müssen. Es erfordert schon ein hohes Maß an Arbeit, Geschick und Erfahrung, um einen lukrativen Vertrag abzuschließen. Wer aber die oben dargestellten Möglichkeiten clever abwiegt und die zahlreichen Tipps berücksichtigt, ist schon auf dem richtigen Weg, sein Ziel zu erreichen.

 

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Haftungsausschluss

Die in diesem Beitrag veröffentlichten Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Über die Patentfähigkeit und den Rechtsbestand einer Patentanmeldung und eines Gebrauchsmusters im amtlichen Sinne entscheiden grundsätzlich die Patentämter (z. B. DPMA und EPA). Eine Haftung für Handlungen, die aufgrund der Beitragsinhalte vorgenommen oder unterlassen werden, wird deshalb im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

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