Diese 5 Faktoren bestimmen den Wert Ihrer Patente

Wert von Patentanmeldungen berechnen

Patentbewertung

Patentierte Technologien sind wichtige immaterielle Vermögenswerte (intangible assets). Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, ein einzelnes Schutzrecht oder ein ganzes Patentportfolio monetär zu bewerten und einen Verkaufspreis zu ermitteln, werden Sie sich sicherlich die Frage stellen, wie dies im Detail funktioniert. In diesem Beitrag teilen wir unsere jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Erfindungs- und Patentbewertung und erklären Ihnen auf verständliche Art und Weise, was eine professionelle Patentbewertung ausmacht und welche 5 Faktoren bei der Wertermittlung eine zentrale Rolle spielen. Wir geben Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen und erläutern Ihnen ganz genau, was Ihre Patente wertvoll macht und mit welchen Kosten Sie im Rahmen einer Patentbewertung rechnen müssen. Konkret erwarten Sie folgende Inhalte:

  • Was versteht man unter dem Wert eines Patents?
  • Anlässe für Patentbewertungen
  • Wie wird ein Patent bewertet?
  • Essenzielle Faktoren für die Wertermittlung
  • Wer bewertet Patente?
  • Kosten für eine professionelle Patentbewertung

 

Was versteht man unter dem Wert eines Patents?

Der Wert eines Patents oder eines Schutzrechtsportfolios ist im ökonomischen Sinne grundsätzlich der zukünftige wirtschaftliche Nutzen, der bei einer kommerziellen Umsetzung der Schutzrechte (Verwertung) erzielt werden kann. Dieses Wertverständnis wird in der Regel verwendet, wenn es um den Verkauf oder die Lizenzierung von Patenten geht. Dabei ist es üblich, diesen Wert in einer Währungseinheit, z. B. Euro oder US-Dollar, auszudrücken – man spricht deshalb in diesem Zusammenhang auch von einer monetären Patentbewertung.

Daneben gibt es noch andere, spezifische Definitionen bzw. Interpretationen des Patentwerts – und nicht zuletzt den ideellen Wert, den ein Patent für einen Erfinder hat. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass die Wertdefinition von der verwendeten Patentbewertungsmethode abhängt, die sich wiederum nach dem Anlass für die Bewertung richtet. Es kann also nicht pauschal von einem allgemeingültigen Wert gesprochen werden, ohne den genauen Kontext zu kennen. Nicht zu verwechseln ist der Wert eines Patents mit dem Preis, den das Schutzrecht z. B. im Rahmen eines Verkaufs am Markt erzielen kann – dazu später mehr.

 

Anlässe für Patentbewertungen

Aus der Vielzahl von Anlässen für eine Patentbewertung stechen nach unserer Erfahrung der Verkauf von Patenten, Geschäftssparten oder ganzen Unternehmen hervor. Für Startups kann eine Patentbewertung sinnvoll sein, wenn darauf basierend z.B. eine Unternehmensbewertung erfolgen soll oder Risikokapital (venture capital) bei Investoren akquiriert wird. Auch die Neugier und die Frage, wie viel ein Patent wert ist und wie vielversprechend eine Vermarktung der Technologie ist, spielt eine zentrale Rolle – insbesondere für Erfinder. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung denkbarer Patentbewertungssituationen [SIG10]:

  • Gesellschaftsrechtliche Anlässe: Unternehmenskauf, Beteiligung, IPO (initial public offer)
  • Transferorientierte Anlässe: Patentkauf, Lizenzierung
  • Konfliktbasierte oder rechtliche Anlässe: Liquidation, Insolvenz, Schadensermittlung, Arbeitnehmererfindervergütung
  • Finanzierungs- und bilanzierungsorientierte Anlässe: Eigenkapitalfinanzierung, Fremdkapitalfinanzierung, Beleihung, Aktivierung von Vermögenswerten in der Bilanz, Gründung
  • Managementorientierte Anlässe (FuE-, Technologie-, Innovationsmanagement): Risikoanalyse, Wirtschaftlichkeitsanalyse, wertorientiertes Management

Der Anlass setzt in der Regel auch die Rahmenbedingungen für die Art und den Umfang einer Patentbewertung.

 

Wie wird ein Patent bewertet?

Wie die Bewertung von Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Schutzrechtportfolien funktioniert, ist eine Frage, die viele Eigentümer gewerblicher Schutzrechte bewegt. Für die Durchführung einer Patentbewertung ist ein genaues und systematisches Vorgehen erforderlich. In einem ersten Schritt ist grundsätzlich der Anlass zu erfassen und darauf basierend die Bewertungsmethode auszuwählen. In einem zweiten Schritt sind detaillierte Informationen zu den Schutzrechten einzuholen und zusammenzustellen. Dazu gehören insbesondere die Patente (mit exaktem Aktenzeichen), die Sachstatus im Patentverfahren und Angaben zur bereits erfolgten und geplanten wirtschaftlichen und technischen Umsetzung der Technologie. Die Bewertung erfolgt in einem dritten Schritt, wobei das Ergebnis in Form eines Berichts dargestellt werden sollte. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, Schutzrechtsbewertungen bzw. Erfindungsbewertungen durch erfahrene, objektive Dritte anfertigen zu lassen, um eine qualitativ hochwertige Aussagekraft des Bewertungsergebnisses zu erzielen. Gängige Ansätze für eine Patentbewertung sind:

  • Einkommensansatz: Der Patentwert ergibt sich aus den erwarteten, zukünftigen Erlösen (Lizenzwert-Analogie)
  • Marktansatz: Der Wert des Schutzrechts ergibt sich aus ähnlichen Preisen am Markt (Marktwert-Analogie)
  • Kostenansatz: Es werden die bisherigen Schutzrechtskosten zugrunde gelegt

Dabei ist zu beachten, dass die Ergebnisse der unterschiedlichen Bewertungsmethoden nicht immer miteinander vergleichbar sind. In der Praxis wird sehr häufig solchen Patenten ein höherer Wert beigemessen, je mehr ähnliche Patente die gleiche Technologie-Klassifizierung (IPC-Klasse) aufweisen. Man unterstellt damit, dass diese Schutzrechte eine höhere Marktbedeutung haben. Dabei wird aber aus unserer Sicht außer Acht gelassen, dass Erfindungen mit deutlich weniger „Nachbarpatenten“ im Umkehrschluss auch ein größeres Markpotenzial haben können, gerade weil es weniger ähnliche Technologien gibt (dies ist insbesondere für Startups von großem Interesse). Bei der Wertkalkulation kommt erschwerend hinzu, dass bei vielen jungen Technologien noch Weiterentwicklungen notwendig sind und eine Markteinführung erst in der Zukunft stattfindet.

Stark vereinfacht ausgedrückt fällt es leicht, eine Patentbewertung vorzunehmen, wenn eine Technologie bereits fertig entwickelt und am Markt eingeführt ist. Dann kann auf Basis der bereits erfolgten Umsätze relativ zuverlässig ein plausibler Zukunftswert berechnet werden. Kompliziert ist hingegen eine Patentbewertung zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Umsetzung, also wenn die Technologie erst noch bis zur Serienreife entwickelt werden muss und die Markteinführung noch nicht erfolgt ist. Rein computerbasierte Patentwertberechnungen sind zwar verheißungsvoll, weil sich sehr einfach und „auf Knopfdruck“ Werte ermitteln lassen. Sie haben aber den Nachteil, dass diese von einem Verhandlungspartner nicht akzeptiert werden könnten, wenn der Algorithmus nicht nachvollziehbar oder nicht zweckmäßig ist und Zusammenhänge zu stark simplifiziert werden.

Und gerade weil auf Basis unserer über 40-jährigen Erfahrung jede Erfindung ihre eigene Entstehungsgeschichte hat, sollte auch eine Bewertung dementsprechend individuell erfolgen. Ein aussagekräftiger Lösungsansatz erfordert aus unserer Sicht die gleichzeitige Einbeziehung interdisziplinärer Aspekte, insbesondere die juristischen, naturwissenschaftlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Faktoren. Welche fünf Faktoren daher im Wesentlichen zu durchdringen sind und inwiefern diese den Wert Ihrer Patente beeinflussen, erfahren Sie im Folgenden.

 

Essenzielle Faktoren für die Wertermittlung

Zu den bedeutendsten Faktoren, die grundsätzlich über den monetären Wert von Patentanmeldungen bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen entscheiden und deshalb sorgfältig betrachtet werden sollten, zählen erstens die vorhandenen Schutzrechte, zweitens die erfindungsgemäße Technologie an sich, drittens die unternehmerische Umsetzung der Erfindung, viertens der relevante Markt und fünftens die Art und Weise, wie das Wertpotenzial berechnet wird. Diese Faktoren werden nachfolgend genauer erklärt [SIG10]:

1. Faktor: Rechte

Bei der Analyse der Rechte gilt es, den Kern der geschützten Technologie zu erfassen und die Ausgestaltung des Schutzumfangs – ggf. auch in Abgrenzung zu anderen Schutzrechten – zu bewerten. Das geistige Eigentum (intellectual property, IP) steht im Fokus. Dabei gilt es, neben den technischen Aspekten auch elementare formelle Fragen, wie diese, zu klären: Wie ist der Rechtsstand bzw. ist die Anmeldung anhängig, erteilt, besteht Aussicht auf Erteilung und ist das Schutzrecht in Kraft? Bestehen Einsprüche Dritter oder sind Verfahren bereits überstanden? Wer verfügt über die Rechte an der Erfindung?

2. Faktor: Technologie

Im Rahmen der Analyse der Technologie geht es in erster Linie um die Bewertung der Machbarkeit und des innovativen Gehalts der Erfindung. Der Fokus liegt dabei stets auf der technischen Funktionsweise. Es gilt, Antworten auf derartige Fragen zu erhalten: Wo sind die konkreten Anwendungsmöglichkeiten? Wie sehen mögliche Produkte und Verfahren aus? Wie ist der Stand der prototypischen Umsetzung und mit welchem Aufwand ist noch im Bereich FuE zu rechnen? Gibt es Zulassungsbeschränkungen und andere notwendige Qualifizierungsverfahren? Wie ist das Technologieumfeld bzw. gibt es alternative Lösungen oder Umgehungslösungen?

3. Faktor: Unternehmen

Bei der Bewertung der unternehmerischen Umsetzung wird der Fokus auf die betriebswirtschaftliche Ebene gelenkt. Dabei können diese drei Schutzrechtsnutzungsmöglichkeiten betrachtet werden: Lizenzierung, Verkauf oder Eigennutzung. Es gilt zu ermitteln, wie mögliche Vermarktungsszenarien aussehen könnten und wie hoch der zukünftige wirtschaftliche Nutzen für Firmen sein kann. Dabei können sowohl reale als auch fiktive Unternehmen zugrunde gelegt werden, in welchen das neue Produkt oder Verfahren hergestellt/eingesetzt wird bzw. werden soll. Bewertungsrelevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Aspekte: Über welche Qualifikationen, Kompetenzen und Produktionsmittel verfügt das Unternehmen? Wie sind Marktzugang, Kunden, Vertrieb und Netzwerke organisiert? Welche Umsätze bzw. Gewinne lassen sich bei einer kommerziellen Nutzung der Schutzrechte erzielen?

4. Faktor: Markt

Im Wesentlichen entscheidet der Markt darüber, ob und inwiefern sich die wirtschaftliche Umsetzung einer Erfindung tatsächlich loht und wie wertvoll die Schutzrechte unter kommerziellen Bedingungen sind. Deshalb müssen in diesem Zusammenhang bei der Patentbewertung grundsätzlich die folgenden Punkte analysiert werden: In welcher Branche samt Umsatz ist die Erfindung angesiedelt und wie ist der aktuelle Markttrend? Wie sind (potenzielle) Wettbewerber aufgestellt und welche Konkurrenzprodukte gibt es? Welche Vorteile ergeben sich aus der geschützten Technologie hinsichtlich Kundennutzen? Wie groß sind Marktvolumen, Marktpotenzial und Umsatzerwartung auf Basis erzielbarer Preise (in Euro, US-Dollar)? Sofern mit der patentierten Technologie noch keine Umsätze erwirtschaftet werden, ist es legitim bzw. erforderlich, vorhandene Marktdaten und Prognosen durch plausible Schätzungen/Annahmen bezüglich der zukünftigen Umsetzung zu ergänzen.

5. Faktor: Wertpotenzial

Im Bereich der Patente gibt es unterschiedliche wirtschaftswissenschaftliche Wertkonstrukte, Wertansätze und Bewertungsmethoden. Diese werden in den jeweiligen Standards erläutert (z.B. DIN 77100:2011-05 und IDW S 5). Um eine hohe Praxistauglichkeit und Akzeptanz von Patentwertgutachten zu erzielen, sollten die in Theorie und Praxis bedeutsamsten Methoden gewählt werden. Zu diesen Methoden zählen die Lizenzanalogie sowie die Ertragswertmethode. Bei der Anwendung der Lizenzwertanalogie wird, vereinfacht ausgedrückt, der Wert des Patents oder Gebrauchsmusters auf Basis eines fiktiven Lizenzvertrags berechnet – mit, sofern bestimmbar, marktüblichen Konditionen. Der Ertragswert besteht im Kern aus den zukünftigen Erträgen der folgenden Jahre und dem Kapitalisierungszinssatz, mit dem die geschätzten Erträge abgezinst werden. Die Patentbewertung findet grundsätzlich zu einem Stichtag statt. Zukünftige Wertentwicklungen können prinzipiell entsprechend den Kreditkosten für einen durchschnittlichen Industriekredit diskontiert werden.

Die monetäre Patentbewertung - 5 Faktoren

Wenn Sie das bewertete Schutzrecht verkaufen möchten, sollten Sie den berechneten Wert bzw. das Wertpotenzial als Ausgangsbasis für eine plausible Preiskalkulation verstehen. Denn der tatsächlich erzielbare Preis hängt auch davon ab, was ein Käufer zu zahlen bereit ist und ist daher als ein Verhandlungsergebnis anzusehen.

Lesetipp: Wie Sie Ihre Erfindung verkaufen und einen lukrativen Patentkaufvertrag abschließen können | Mit Checkliste.

 

Wer bewertet Patente?

Die monetäre Bewertung von Patenten und Gebrauchsmustern wird von einschlägig qualifizierten Experten bzw. spezialisierten Dienstleistern durchgeführt. Dabei ist es aus unserer Sicht wichtig, dass diese Experten die technischen, wirtschaftlichen und juristischen bzw. schutzrechtsspezifischen Aspekte fundiert betrachten können und über entsprechende Erfahrung verfügen. Durch eine ganzheitliche Herangehensweise kann ein aussagekräftiges Bild „vom großen Ganzen“ gezeichnet werden und ein entsprechend gutes nachvollziehbares Bewertungsergebnis erzielt werden. Eine Bewertungsmethode, die dieser Zielsetzung entgegenkommt, ist der Standard für das SIGNO-Gutachten Patentwert, den das Institut der deutschen Wirtschaft Köln und die Fraunhofer Gesellschaft in Zusammenarbeit mit EZN und anderen Experten entwickelt hat. Weitere Vorteile derartig erstellter Gutachten sind die leichte Verständlichkeit, die Übersichtlichkeit und der adäquate Aufwand und damit auch die Kosten, die mit der Bewertung verbunden sind. Im Rahmen der von uns durchgeführten Patentbewertungen haben wir festgestellt, dass Gutachten, die nach diesem Standard erstellt wurden, eine sehr gute Ausgangsbasis bilden, wenn es darum geht, Schutzrechte zu vermarkten und Investoren von der Wertigkeit technischer Ideen zu überzeugen.

Eine rein rechtliche Analyse von Schutzrechten wird grundsätzlich von Fachanwälten (z.B. Patentanwälte) durchgeführt. Derartige Bewertungen können u. a. erforderlich sein, wenn es darum geht, die Aussichten in Patentprüfungsverfahren oder in Klageverfahren zu eruieren.

 

Kosten für eine professionelle Patentbewertung

Die Kosten einer Patentbewertung sind grundsätzlich vom Honorar der Experten und dem Aufwand abhängig, der mit der Analyse verbunden ist. Einflussfaktoren sind u. a. der Umfang des zu bewertenden Schutzrechtsportfolios sowie die gewünschte Detailtiefe und Ausführlichkeit des Gutachtens. Prinzipiell kann nach unserer Erfahrung davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für die Ermittlung eines Wertpotenzials für ein einzelnes Schutzrecht nach dem o. g. Standard bei etwa fünf Tagewerken liegt.

Patent- und Gebrauchsmusterbewertung

Übrigens: Wenn Sie noch kein Patent angemeldet haben und an einer Technologie- bzw. Erfindungsbewertung interessiert sind, wäre es für eine Patentbewertung noch viel zu früh. Dann wären aber grundsätzlich eine Patentrecherche (z. B. zur Neuheit oder zum Stand der Technik) und eine Wirtschaftlichkeitsanalyse sinnvoll, um eine Entscheidungsgrundlage für die Einleitung etwaiger nächster Schritte (z. B. Patentierung, Weiterentwicklung, Vermarktung) zu haben – sprechen Sie uns gerne dazu an.

 

EZN: Ihr Profi für Patentbewertungen

Wenn Sie Ihre Patente bewerten lassen möchten oder ein Gutachten für die Investition in ein Startup benötigen, richten wir uns nach Ihren speziellen Bedürfnissen. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie an einem individuellen Angebot für eine professionelle Patentbewertung interessiert sind und nutzen Sie unseren IP-Service. Dafür können Sie ganz einfach unser Kontaktformular nutzen. Wir freuen uns auf Sie!

 

Quellen

[SIG10]           Standard für das SIGNO-Gutachten Patentwert, Eine Qualitätsvereinbarung der SIGNO-Partner, 2010, https://www.ezn.de/wp-content/uploads/2021/03/Standard-SIGNO-Gutachten-Patentwert.pdf

  

Haftungsausschluss

Die in diesem Beitrag veröffentlichten Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung und auch keine steuerliche Beratung. Über die Patentfähigkeit und den Rechtsbestand einer Patentanmeldung und eines Gebrauchsmusters im amtlichen Sinne entscheiden grundsätzlich die Patentämter (z. B. DPMA und EPA). Eine Haftung für Handlungen, die aufgrund der Beitragsinhalte vorgenommen oder unterlassen werden, wird deshalb im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

 

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