Gebrauchsmusterberatung: Wie nutzt man das schnelle Schutzrecht?

Die häufigsten Fragen zu den Kosten, Vorteilen, Nachteilen und zur Beantragung

Die Entwicklung innovativer Ideen und Erfindungen ist ein entscheidender Motor für wirtschaftlichen Fortschritt. Doch wie kann man sicherstellen, dass die Früchte intensiver Entwicklungsarbeit nicht von anderen geerntet werden? Eine Möglichkeit bietet das Gebrauchsmuster – ein Schutzrecht, das oft als kostengünstige Alternative zum Patent angesehen wird. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte des Gebrauchsmusterschutzes, von den Kosten über die Vor- und Nachteile bis hin zur Anmeldung beim Patentamt, wie Sie im Rahmen einer Gebrauchsmusterberatung vorkommen. Profitieren Sie von unserem Wissen und unseren Erfahrungen aus über 50.000 Beratungen, die wir seit unserer Gründung im Jahr 1981 durchgeführt haben. Hier einige der Fragen, auf die wir im Folgenden detailliert eingehen:

  • Was ist ein Gebrauchsmuster?
  • Wann ist eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll?
  • Wann sollte besser ein Patent angemeldet werden?
  • Wer meldet ein Gebrauchsmuster an?
  • Wie viel kostet eine Gebrauchsmusteranmeldung?
  • In welcher Reihenfolge sollte ich vorgehen, um strategische Fehler und Fehlinvestitionen zu vermeiden?
  • Wie kann ich ein Gebrauchsmuster verkaufen?
  • Fazit: Gebrauchsmusteranmeldung muss zur eigenen Strategie passen

 

Was ist ein Gebrauchsmuster?

Verallgemeinert ausgedrückt ist ein Gebrauchsmuster ein gewerbliches Schutzrecht, das die technische Funktionalität einer Erfindung gegen Nachahmung absichert. Im Gegensatz zum Patent unterliegt das Gebrauchsmuster weniger formalen Anforderungen und wird schneller im amtlichen Register eingetragen und somit veröffentlicht.

Es können nur Produkte (bzw. sog. Vorrichtungen) geschützt werden. Verfahren sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich. Das Gebrauchsmuster ist nach Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr grundsätzlich für zunächst 3 Jahre in Kraft und kann auf maximal 10 Jahre verlängert werden. Seitens des Deutschen Patent- und Markenamts erfolgt bei Gebrauchsmusteranmeldung nur eine formale Prüfung, jedoch keine technisch-inhaltliche Prüfung durch einen Patentprüfer. Es kann jedoch gegen eine zusätzliche Gebühr beim Amt ein Rechercheantrag gestellt werden. Ein Patentprüfer erstellt daraufhin einen amtlichen Recherchebericht, anhand dessen Rückschlüsse möglich sind, ob das betreffende Gebrauchsmuster ein vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht darstellt.

 

Wann ist eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll?

Wenn Sie etwas erfunden haben und ein Gebrauchsmuster anmelden möchten, sollten Sie Ihre Idee zunächst geheim halten und eine detaillierte Erfindungsbeschreibung anfertigen. Durch die Geheimhaltung sichern Sie sich die Möglichkeit, später auch ein Patent anzumelden. Falls eine Erfindung bereits veröffentlicht wurde, zählt sie zum bekannten Stand der Technik und das für eine Patenterteilung entscheidende Kriterium der Neuheit ist nicht mehr gegeben. Für Gebrauchsmuster existiert hingegen eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten, allerdings nur bezogen auf eigene(!) Veröffentlichungen. Während also nach einer bereits erfolgten eigenen Veröffentlichung keine Patenterteilung mehr möglich ist, kann dennoch ein Schutz durch ein Gebrauchsmuster erlangt werden.

Ein Vorteil des Gebrauchsmusters ist seine schnelle Schutzwirkung. Wenn die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird und die Anmeldegebühr zeitnah bezahlt wird, erfolgt oftmals innerhalb von 2 bis 4 Monaten die Eintragung. Mit der Veröffentlichung im amtlichen Register ist die vom Gebrauchsmuster beanspruchte Erfindung geschützt, sofern alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, dass die Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.

Die Schutzfähigkeit im juristischen Sinne wird in der Regel erst geprüft, wenn es zwischen einem Dritten und dem Inhaber des Gebrauchsmusters zu Streitigkeiten kommt und der Dritte der Gebrauchsmusterverletzung beschuldigt wird. Auch kann das Gebrauchsmuster im Rahmen eines Löschungsverfahrens von Dritten angegriffen werden. Das Amt muss in einem solchen Fall prüfen, ob die vom Dritten vorgebrachten Einwände berechtigt sind. Für den Inhaber eines Gebrauchsmusters bedeuten diese Punkte aber im Umkehrschluss, dass ein doch oftmals kostenintensives Prüfungsverfahren, wie bei einer Patentanmeldung, nicht zwangsläufig nötig ist. Mit einer Gebrauchsmusteranmeldung kann also gegenüber einem Patentprüfungsverfahren zunächst eine erhebliche Kostenersparnis erzielt werden. Selbstverständlich sollte in diesem Zusammenhang bewusst sein, dass ohne technisch-inhaltliche Prüfung ein Gebrauchsmuster auch nur ein „Scheinrecht“ sein kann, das in der Praxis nicht durchsetzbar ist.

Oft wird es als Nachteil gesehen, dass ein Gebrauchsmuster eine maximale Laufzeit von nur zehn Jahren (gegenüber 20 Jahren beim Patent) hat. Wenn eine Schutzdauer von mehr als zehn Jahren gar nicht benötigt wird, kann ein Gebrauchsmuster eine sinnvolle Alternative sein.

Einen wirksamen Schutz bietet das Gebrauchsmuster inzwischen, wenn die vom Gebrauchsmuster umfassten Produkte auf Marktplätzen wie Amazon und Ebay angeboten werden. Gemäß „Amazon Richtlinie zum geistigen Eigentum“ kann ein Gebrauchsmusterinhaber eine Rechtsverletzung durch einen Dritten auf der Plattform melden, die dann geprüft wird, was zum Entfernen des rechtsverletzenden Produktangebots bis hin zur Sperrung des Dritten auf der Plattform führen kann. Dasselbe ist auch über das „Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI)“ bei Ebay möglich. Diese Maßnahmen der Marktplätze versprechen eine unkomplizierte Durchsetzung des Gebrauchsmusters.

 

Wann sollte besser ein Patent angemeldet werden?

Ganz natürlich kommt etwa im Rahmen einer Erfindererstberatung die Frage auf, wann ein Gebrauchsmuster weniger sinnvoll ist als eine Patentanmeldung. Ein erster Anhaltspunkt ist, ob eine Schutzdauer von mehr als zehn Jahren benötigt wird. Dann ist das Anmelden eines Patents, mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren, die bessere Wahl. Ein solcher Fall ist nicht selten gegeben, wenn eine Technologie noch in den Kinderschuhen steckt und noch einige Jahre Entwicklungsarbeit anstehen bis tatsächlich ein verkaufsfähiges Produkt erreicht wird. Offenkundig ist zudem, dass Gebrauchsmuster nur Produkte bzw. Vorrichtungen schützen. Wird ein Schutz für ein Verfahren benötigt – etwa im Bereich der Chemie, bei Produktionsprozessen oder auch computerimplementierten Erfindungen – muss die Wahl aufs Patent fallen.

Bei einem Patent handelt es sich um ein geprüftes Schutzrecht. Anders als beim Gebrauchsmuster steht am Ende des amtlichen Patentprüfverfahrens die Erteilung des Patents in einem inhaltlichen Schutzumfang, von dem anzunehmen ist, dass er juristisch durchsetzbar ist. (Hinweis: Auch erteilte Patente können durch einen berechtigten Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage zu Fall gebracht oder inhaltlich beschränkt werden.) Als Schutzrechtsinhaber ist das Risiko, das mit der Abmahnung mutmaßlicher Schutzrechtsverletzer einhergehen kann, im Vorfeld deutlich besser einzuschätzen als bei einem ungeprüften Gebrauchsmuster, zu dem noch nicht einmal ein amtlicher Recherchebericht vorliegt. Die Erteilung eines Patents kann in einem nennenswerten Maße als Bestätigung der Rechtsbeständigkeit aufgefasst werden. Diese Betrachtung stellt sich nicht selten auch auf der Seite von Schutzrechtsverletzern oder potenziellen Lizenznehmern und Käufern von Erfindungen bzw. Schutzrechten ein.

Lesetipp: Wie Sie in 5 Schritten Ihre Erfindung effektiv schützen können, um von Ihrer Idee zu profitieren

Auch wenn man zu seiner Erfindung bereits eine laufende Patentanmeldung hat, kann dennoch ein Gebrauchsmuster eine sinnvolle Zusatzoption bieten. Das sogenannte abgezweigte Gebrauchsmuster ist aus einer anhängigen Patentanmeldung heraus möglich. Die Gebrauchsmusterabzweigung bietet Schutz in der Zeit zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und der späteren Erteilung, die manchmal erst nach Jahren erfolgt. Das abgezweigte Gebrauchsmuster übernimmt den Anmeldetag der Patentanmeldung und bietet somit Schutz auch während das Patentprüfungsverfahren noch läuft.

Vorteile des Gebrauchsmusters:

  • Gleiche Schutzwirkung gegenüber Nachahmern wie beim Patent, sofern materielle Voraussetzungen erfüllt
  • 6-monatige Neuheitsschonfrist
  • Schnelle Eintragung ins amtliche Register möglich, auch in Form einer Abzweigung von einer anhängigen Patentanmeldung
  • Keine Kosten durch amtliches Prüfungsverfahren
  • Schutzwirkung auf Marktplätzen wie Amazon und Ebay

Nachteile des Gebrauchsmusters:

  • Begrenzter Schutzumfang: Verfahren nicht schützbar
  • Nur 10 Jahre maximale Schutzdauer
  • Ungeprüftes Schutzrecht: Nur formale, aber keine inhaltliche Prüfung durch das Patentamt
  • Jederzeit Vernichtungsrisiko durch Löschungsantrag
  • Risiko der Beeinträchtigung der Schutzfähigkeit von Weiterentwicklungen innerhalb des Prioritätsjahres durch frühe Offenlegung des Gebrauchsmusters

Beispiel einer Gebrauchsmusterschrift (Quelle: DPMA, DEPATISnet, DE202016107226U1)

Wer meldet ein Gebrauchsmuster an?

In Deutschland ist grundsätzlich möglich, als Laie selbst ein Gebrauchsmuster zu verfassen und es beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Die formalen Anforderungen im Anmeldebogen und die Gebührenordnung sind in weiten Teilen verständlich. Dennoch gibt es einige wichtige Überlegungen, die berücksichtigt werden sollten. Es muss gewährleistet werden, dass die Beschreibung der Erfindung und vor allem die Schutzansprüche klar und präzise formuliert sind. Selbst erstellte Anmeldeschriften bergen das Risiko von Fehlern oder Unklarheiten, die die Wirksamkeit des Schutzes beeinträchtigen könnten. Ein unzureichender Schutz kann sogar zu Schwierigkeiten führen, da die technischen Merkmale Ihrer Erfindung mit der Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift durch das Patentamt der Allgemeinheit zugänglich werden. Wir empfehlen daher, nach einer positiv interpretierbaren Neuheitsrecherche, einen fachlich geeigneten Patentanwalt hinzuzuziehen. Die Einbindung eines Patentanwalts kann dazu beitragen, formale und technisch-inhaltliche Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Anmeldung den rechtlichen Anforderungen entspricht.

 

Wie viel kostet eine Gebrauchsmusteranmeldung?

Die Kosten für ein Gebrauchsmuster setzen sich in der Regel aus dem Honorar für den Patentanwalt und den Amtsgebühren zusammen. Wer nur die amtliche Anmeldegebühr betrachtet, blendet einen Großteil der Kosten eines Gebrauchsmusters aus. Gewichtiger sind die patentanwaltlichen Honorare für die Mandatsübernahme und die Ausarbeitung der Anmeldeschrift. Nachvollziehbarerweise ist der Aufwand für eine schlanke Gebrauchsmusteranmeldung mit 2 bis 2 Seiten Text und einer Zeichnung deutlich geringer als der Aufwand für eine 15 bis 30 Seiten umfassende Anmeldeschrift, die alle möglichen Ausführungsformen, Varianten, Eventualoptionen beschreibt und im Anspruchssatz abdeckt. Selbstverständlich kann die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ohne die Hilfe eines Patentanwalts kostengünstiger sein. Spätestens wenn es jedoch zu einem Gebrauchsmusterverletzungsprozess kommt, sind die Unterstützung und die fachlichen Einschätzungen des Patentanwalts in der Praxis unerlässlich.

Beachten Sie auch: Mit der Gebrauchsmusteranmeldung allein ist es womöglich noch nicht getan. Wird der Rechercheantrag gestellt und vom Amt ein Recherchebericht vorgelegt, ist dieser vom Patentanwalt auszuwerten, um Erkenntnisse zu gewinnen, ob ein durchsetzbares Schutzrecht vorliegt oder dieses trotz der Entgegenhaltungen des amtlichen Prüfers noch erreicht werden kann.

Für eine vollständige Kalkulation müssen auch die Aufrechterhaltungsgebühren beim Amt (nach dem 3. Jahr) und eventuelle Ausgaben für begleitende Maßnahmen, z. B. Patentmanagement, berücksichtigt werden. Von entscheidender Bedeutung ist auch, ob ein Gebrauchsmusterschutz nur in Deutschland angestrebt wird oder auch international erfolgen soll. Es gibt eine Reihe von europäischen und außereuropäischen Ländern, in denen Gebrauchsmuster (englisch: utility models) erlangt werden können, beispielsweise in Österreich und China. Wie auch bei Patentanmeldungen gilt, dass bei Gebrauchsmusteranmeldungen im Ausland schnell deutlich höhere Kosten anfallen können.

 

In welcher Reihenfolge sollte ich vorgehen, um strategische Fehler und Fehlinvestitionen zu vermeiden?

Zuallererst sollten Sie zu Ihrer Idee eine textliche Erfindungsbeschreibung anfertigen. Durch eine ausführliche Erfindungsbeschreibung mit etwaigen Skizzen dokumentieren Sie Ihre Idee und stellen dadurch sicher, dass alle Details erfasst sind und keine Merkmale vergessen wurden. Bevor nun aber die Ausarbeitung einer Anmeldeschrift durch einen fachlich geeigneten Patentanwalt erfolgt, sollte gemäß unserer jahrzehntelangen Erfahrung zunächst recherchiert werden, ob es die Erfindung nicht bereits gibt (Ausnahme: eigene Veröffentlichungen innerhalb der Neuheitsschonfrist). Nicht selten kommt es vor, dass technische Merkmale von Erfindungen vorbekannt sind, ohne dass die Erfinder davon wissen. Mittels einer Neuheitsrecherche kann ermittelt werden, welche Lösungen es bereits gibt und wie vielversprechend die Chancen sind, mit einer Gebrauchsmusteranmeldung ein beständiges Schutzrecht zu erhalten.

Zudem sollten insbesondere auch die wirtschaftlichen Aspekte bzw. die Gewinnperspektiven bewertet werden. Eine kritische und objektive Auseinandersetzung mit diesen Punkten im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsanalyse liefert Ihnen eine solide Entscheidungsgrundlage dahingehend, ob und welche Investitionen bei Ihren wirtschaftlichen Zielsetzungen tatsächlich sinnvoll sind.

Für eine optimale Schutzstrategie sollten weitere Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Ist die Erfindung schon vollständig entwickelt, mit anderen Worten in der Praxis erprobt und als Produkt verkaufsfertig? Wenn dies der Fall ist, kann ohne Umwege ein Gebrauchsmuster angemeldet werden und sobald es im amtlichen Register veröffentlicht ist, kann von seiner Schutzwirkung profitiert werden. Ist die Erfindung hingegen noch in einem früheren Stadium und es sind noch nicht alle technischen Aspekte gelöst und weitere Entwicklungsarbeit erforderlich? Dann sollte überlegt werden, ob ein Schutz durch eine schnelle Veröffentlichung des Gebrauchsmusters zwingend notwendig ist.

 

Wie kann ich ein Gebrauchsmuster verkaufen?

Für manche Erfinder ist es interessant, die Erfindung selbst herzustellen und die Produkte (über ein eigenes Geschäft, Marktplätze oder Großhändler) zu verkaufen. Die Einnahmen aus der Vermarktung werden dabei direkt aus dem Verkauf der Produkte generiert. Im Rahmen unserer Erfinderberatungen zeigte sich oft, dass sich viele private Erfinder nicht selbst mit den vielfältigen Aufgaben beschäftigen möchten, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Realisierung einer Erfindung stehen. Nicht selten fehlen einfach die Zeit, das Knowhow und die finanziellen Mittel, um allein eine neue Technologie erfolgreich umzusetzen und zu vermarkten. In solchen Fällen werden Unternehmen gesucht, die auf der Idee aufbauend die nächsten Schritte übernehmen und die Erfindung am Markt einführen.

Ein Gebrauchsmuster kann durch Lizenzvergabe oder einen Verkauf an Dritte übertragen werden. Dies kann durch direkte Verhandlungen mit potenziellen Lizenznehmern bzw. Käufern erfolgen. Es ist ratsam, rechtliche Aspekte während des Verkaufsprozesses zu berücksichtigen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um eine reibungslose Transaktion zu gewährleisten. Im Hinblick auf eine erfolgreiche Monetarisierung durch Lizenzvergabe oder Verkauf empfehlen wir vielen privaten Erfindern im Rahmen unserer Erfinderberatung nach Möglichkeit den Patentschutz anzustreben. Ein Patent ist vom Patentamt detailliert geprüft und daher im Vergleich zum Gebrauchsmuster schwerer angreifbar. Außerdem ist ein Patent bis zu 20 Jahre gültig. Weiterhin kann die Erfindung mit dem Slogan „Patentiert“ beworben werden. Diese Vorteile sind für potenzielle Interessenten von großem Wert. Dennoch kann ein Gebrauchsmuster ein einem Patent gegenüber gleichwertiges, durchsetzbares Schutzrecht darstellen, was im Vorfeld einer Schutzrechtsvermarktung durch Experten beleuchtet werden kann, um etwaige Einwände von Lizenz- oder Kaufinteressenten im Verhandlungsverlauf begegnen zu können.

Lesetipp: Patentvermarktung: So verkaufen Sie Ihre Erfindung und Patentanmeldung

 

Fazit: Gebrauchsmusteranmeldung muss zur eigenen Strategie passen

Lediglich wenn die Erfindung durch einen selbst bereits kürzlich veröffentlicht wurde, ist die Fragestellung, ob ein Gebrauchsmuster oder ein Patent angemeldet werden soll, eindeutig zu beantworten. In allen anderen Fällen muss fundiert abgewogen werden, welche Vor- und welche Nachteile für einen selbst, egal ob Privaterfinder oder Unternehmen, vorrangig sind. Wir empfehlen, dass bei der Entscheidungsfindung zur Wahl der Schutzrechtsanmeldung nicht nur formelle Aspekte, sondern insbesondere die eigenen wirtschaftlichen Zielsetzungen und das Wettbewerbsumfeld berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Die Anmeldestrategie muss zur Realisierungs- und Vermarktungsstrategie passen – nicht umgekehrt.

 

Kontakt EZN-Erfinderberatung

Gerne helfen wir Ihnen bei der Realisierung und dem Schutz Ihrer Erfindung weiter. Wenn Sie an unserer Erfindererstberatung oder einer detaillierten Beratung zur Schutzrechtsstrategie interessiert sind, können Sie unkompliziert über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. Wir freuen uns auf Sie!

 

Haftungsausschluss

Die in diesem Beitrag veröffentlichten Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Über die Patentfähigkeit und den Rechtsbestand einer Patentanmeldung und eines Gebrauchsmusters im amtlichen Sinne entscheiden grundsätzlich die Patentämter (z. B. DPMA und EPA). Eine Haftung für Handlungen, die aufgrund der Beitragsinhalte vorgenommen oder unterlassen werden, wird deshalb im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

 

Text:
EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH, Theaterstraße 2, 30159 Hannover
Dr.-Ing. Christoph Michael Gaebel

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