Patente: Die 15 häufigsten Irrtümer und Mythen

Patentierte Erfindungen bilden die Grundpfeiler für die wirtschaftliche Umsetzung technischer Innovationen. Alle Unternehmen, die heute groß sind, haben früher einmal klein angefangen. Und in den meisten Fällen waren Erfindungen und Patente im Spiel. Ohne Erfindergeist und Patente hätten viele Unternehmen ihre heutige Stellung als Marktführer nicht erreichen können. Dennoch halten sich einige Unwahrheiten in Bezug auf Patente trotz des heutigen Informationszeitalters hartnäckig – wie wir im Rahmen unserer IP-Beratung immer wieder feststellen. Nicht wenige Unternehmungen sind daher gescheitert. In diesem Beitrag soll Licht in das Dickicht aus Irrtümern und Mythen geschlagen werden, das sich um Erfindungen und Patente rankt.

 

1. Irrtum: Patente sind langweilig, trocken und staubig

Die Thematik, die den Schutz des geistigen Eigentums umgibt, mag für den einen oder anderen auf den ersten Blick wenig aufregend erscheinen. Doch bei näherer Betrachtung wird schnell deutlich, dass dieser Bereich sogar äußerst spannend ist. Bei Patenten geht es immer um innovative Technologien und wie man von diesen profitieren kann. Patente gelten als Treiber von Kreativität, Innovation und Fortschritt [EuroND]. Patente dienen zur Sicherung der Alleinstellungsmerkmale, Wettbewerbsvorteile und Existenzgrundlage. Sie können ganz erheblich zum wirtschaftlichen Erfolg beitragen – und das ist alles andere als langweilig. So richtig lebendig wird der Umgang mit Patenten, wenn dieser nicht nur rein juristisch, sondern in einem ganzheitlichen Kontext gesehen wird, in den das Technische, Kaufmännische, Rechtliche und Marketing miteinbezogen wird.

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2. Irrtum: Patente betreffen mich nicht

Jeder im technischen Bereich tätige muss laufend sicherstellen, dass im Rahmen eigener Vorhaben nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird – auch wenn kein eigenes Patent angemeldet werden soll. Wer das nicht tut, riskiert Kopf und Kragen. Denn ein erhebliches Risiko besteht darin, dass ein Wettbewerber die technische und wirtschaftliche Umsetzung erheblich erschweren oder sogar vollständig verbieten könnte, weil er sich in eigenen Rechten verletzt wähnt. Um dieses Risiko zu minimieren, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld eines geplanten Projektes eine darauf bezogene Verletzungsrisiko-Recherche oder eine Freedom-to-Operate-Analysis durchzuführen.

Auch bei individuellen Lösungen, die in ihrer konkreten Ausprägung vielleicht nur einmal angefertigt werden, kann eine Patentierung sinnvoll sein. Dazu ein Beispiel: Wenn ein Unternehmen Messsysteme für Fertigungsstraßen herstellt und diese Systeme immer entsprechend den Kundenwünschen individuell konfiguriert werden, sind die einzelnen, ausgelieferten Systeme sehr wahrscheinlich nie eins zu eins identisch. Ein Patentschutz für jedes einzelne System wäre daher unwirtschaftlich. Allerdings ist es oftmals so, dass der Kern der Systeme, z. B. eine innovative Sensoreinheit, über einen längeren Zeitraum immer gleich oder mindestens gleichartig ist. Wenn das der Fall ist, kann ab einer gewissen Stückzahl bzw. kritischen Masse ein Patentschutz sinnvoll sein, der zumindest das Kernelement, hier also die eingesetzte Sensoreinheit, umfasst. Durch diesen Kernschutz wird es dann in der Regel für den Wettbewerb sehr schwer bis unmöglich, ein ähnliches System anzubieten.

 

3. Irrtum: Meine Erfindung gibt es noch nicht, weil ich diese noch nirgendwo gesehen habe

Etliche Erfinder gehen fälschlicherweise davon aus, dass das, was sie entwickelt haben, vorher noch nicht existiert hat. Tatsächlich handelt es sich dabei oftmals um eine vage Annahme, die sich nur darauf stützt, dass die Erfinder die Erfindung im Alltag an anderer Stelle noch nicht gesichtet haben, diese auch auf Bekannte/Freunde/Kollegen auf den ersten Blick neu wirkt und die Erfinder nur oberflächliche Suchen im Internet über Standard-Suchmaschinen durgeführt und dabei keine Treffer erzielt haben. Dass sich rund 70 % des gesamten technischen Wissens bereits in der Patentliteratur befindet, ist oft unbekannt.

Erst eine gezielte und professionell von routinierten Experten durchgeführte Recherche in speziellen Patentdatenbanken (z. B. Neuheitsrecherche) kann realistisch Aufschluss darüber geben, ob eine Erfindung bereits bekannt oder neu ist. Bei einer professionellen Recherche werden neben der Patentliteratur selbstverständlich auch die wissenschaftliche Literatur, das Internet, Fachzeitschriften und andere Datenbankeinträge miteinbezogen. Nicht selten werden so Erfindungen aufgespürt, die die vermeintlich für neu gehaltene Erfindung nahezu eins zu eins vorwegnehmen.

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4. Irrtum: Sprachliche Kompliziertheit in der Patentschrift ist böse Absicht

Wer schon einmal in die Patentliteratur hineingeschnuppert hat, wird festgestellt haben, dass Patente und Gebrauchsmuster in der Regel sprachlich „kompliziert“ formuliert sind. Dieser oftmals als unnötig verklausuliert empfundene Stil ist in der Regel jedoch keine böse Absicht, sondern eine fachliche und juristische Notwendigkeit. Patentanwälte übersetzen bzw. transferieren die technische Beschreibung einer Erfindung in einen juristisch relevanten Text. Dabei sind viele spezielle, auf gesetzlichen Sachzwängen beruhende Regeln einzuhalten, die u. a. auch dazu führen können, dass im Text lange Sätze und viele Wiederholungen auftauchen. Schließlich muss der Text – ganz besonders der in den Ansprüchen – so umfassend und so gut sein, dass er einen möglichst großen, juristisch wasserdichten Schutzumfang abdeckt und somit im Falle eines Falles auch eine gerichtliche Verhandlung mit Bravur übersteht.

 

5. Irrtum: Ein Patent kann man nach Ablauf nochmal anmelden

Die zeitliche Monopolstellung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist begrenzt. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre (für zugelassene Arznei- oder Pflanzenschutzmittel sogar bis zu 25 Jahre) und die eines Gebrauchsmusters 10 Jahre. Wenn ein Patent oder Gebrauchsmuster die maximale Laufzeit überschritten hat, wird der darin beschriebene Inhalt für immer zum allgemeinen Stand der Technik, und deshalb kann es in derselben Form nicht nochmal angemeldet werden. Daher ist es wichtig, frühzeitig mit neuen Entwicklungen zu beginnen und neue Schutzrechtsanmeldungen einzuleiten. Auch für Weiterentwicklungen, die die vom Patentamt genannten Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllen [DPMA17a], kann ein Patentschutz in Frage kommen.

 

6. Irrtum: Patente können immer geheim gehalten werden

Eine Patentanmeldung wird vom Patentamt nur im Anfangsstadium geheim gehalten (in Deutschland in den ersten 18 Monaten). Danach wird sie zwangsweise veröffentlicht und ist z. B. über die Datenbanken der Patentämter einsehbar. Erteilte Patente werden nach der Erteilung grundsätzlich veröffentlicht, auch wenn die vorgenannte Geheimhaltungsspanne von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist. Eine Ausnahme bilden Patente und Gebrauchsmuster, die Staatsgeheimnisse beinhalten [DPMA17b]. Sie unterliegen dem so genannten Geheimschutz und werden nicht veröffentlicht. Bereiche, in denen Geheimpatente zum Tragen kommen, sind beispielsweise die Wehr- und Rüstungstechnologie (z. B. Panzerungen und Munition), die Kerntechnologie (z. B. Gasultrazentrifugen und Fusionsreaktoren) und die geheime Nachrichtenübertragung (z. B. Codier-/Decodiersysteme). Die Voraussetzungen für Geheimpatente sind streng, und in der zivilen Praxis spielen sie keine Rolle.

 

7. Irrtum: Es gibt ein weltweites Patent

Ein einziges Patent, das alle Länder auf der Welt umfasst, existiert nicht. Richtigerweise existiert ein internationales Patentanmeldeverfahren (PCT – Patent Cooperation Treaty), das aktuell 153 Vertragsstaaten umfasst. Eine PCT-Anmeldung beinhaltet allerdings noch kein aktives bzw. anwendbares Verbietungsrecht (das trifft natürlich auch auf alle sonstigen nationalen und internationalen Patentanmeldungen zu, siehe das nächste Kapitel 8). Sie ist primär dafür gedacht, einen weltweiten Schutz einer Erfindung durch weitere Anmeldungen zu erleichtern. Die PCT-Anmeldung erlaubt dem Inhaber, den Zeitpunkt der Einleitung weitere Nachanmeldungen in den Vertragsstaaten/-gebieten um bis zu 30 Monate in die Zukunft zu verschieben. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei einer PCT-Anmeldung um eine Anmelde-Option – der Anmelder erkauft sich Zeit. Ein Patentschutz in den einzelnen Vertragsstaaten bzw. Gebieten (z. B. Deutschland, Europa, USA, China, Japan) muss grundsätzlich durch die Einleitung von weiteren Nachanmeldungen mit eigenen Prüfungsverfahren bei den zuständigen Patentämtern erwirkt werden.

Wer in allen Ländern bzw. Gebieten der Welt Patentanmeldungen durchführt, könnte so theoretisch einen „weltweiten Schutz“ seiner Erfindung realisieren. Dieser Schutz würde dann auf sehr vielen Schutzrechten beruhen. In der Praxis ist ein Schutz mit solch einer maximalen territorialen Ausdehnung nicht erforderlich und wegen der exorbitanten Kosten erst recht nicht wirtschaftlich.

 

8. Irrtum: Mit der Patentanmeldung ist alles getan

Wer glaubt, dass mit der Einreichung einer Patentanmeldung beim Patentamt alles erledigt ist, irrt gewaltig. Zusammen mit der Anmeldung wird ein ganzer Schwarm an weiteren erforderlichen Maßnahmen und Fristen in Bewegung gesetzt. Bei der folgenden Aufzählung handelt es sich lediglich um einen Ausschnitt:

Eine Patentanmeldung alleine beinhaltet noch kein aktiv ausübbares Verbietungsrecht – die mächtige Schutzwirkung ist mit der Anmeldung noch nicht gegeben. Um das Verbietungsrecht zu erlangen und ohne Einschränkungen ausüben zu können, ist eine rechtskräftige Patenterteilung erforderlich. Dazu ist ein Prüfungsverfahren zu durchlaufen, das durchaus mehrere Jahre dauern kann. Weiterhin müssen stets (meistens jährlich) Gebühren für die Verlängerung bzw. Aufrechterhaltung des Schutzrechts eingezahlt werden. Bei Nachanmeldungen im Ausland wird der Prozess noch komplizierter. Außerdem sollte der Wettbewerb fortwährend beobachtet werden, um zu prüfen, ob z. B. gegen das eigene Patent verstoßen wird oder ob ggf. und rechtzeitig ein Einspruch ihm Rahmen eines Patentierungsprozesses der Konkurrenz einzulegen ist.

Die Orchestrierung all dieser Maßnahmen kann gerade im internationalen Umfeld und vor allem bei mehreren Patentanmeldungen sehr viel Arbeit erfordern und erstreckt sich über die gesamte Lebenszeit eines jeden Schutzrechts. Auch gilt es, diverse Fehler zu vermeiden, die nicht selten den Verlust des Patentschutzes bedeuten [Kac19]. Ein professionelles Patentmanagement ist daher unverzichtbar.

 

9. Irrtum: Wenn der Prüfungsbescheid negativ ausfällt, ist alles aus

Wenn das Patentamt die Patentanmeldung prüft, wird das Ergebnis in Form eines Prüfungsbescheids bekannt gegeben. Gerade der erste Prüfungsbescheid fällt selten so aus, dass das Patent sofort erteilt wird. Der Inhalt und die Formulierung des Bescheids machen fachlichen Laien oftmals unnötige Sorgen. Gerade Anfänger befürchten bei einer vermeintlich düsteren Darstellung des Patentierungserfolgs, dass die Patentanmeldung umsonst war. In den meisten Fällen sind diese Sorgen allerdings unbegründet, da sich dahinter ein zielgerichtetes System verbirgt, dass Anfänger noch nicht kennen: Im Rahmen der Prüfungsprozesses kann der beantragte Schutzumfang nämlich nur verringert und nicht erweitert werden. Es handelt sich also gewissermaßen um eine Einbahnstraße. Daher sollte bei einer Patentanmeldung von vorneherein mit einem sehr breiten Schutzumfang ins Rennen gegangen werden, um nach der Prüfung/Erteilung einen möglichst großen Schutzumfang zu erhalten. Dass während der Prüfung die Flügel ein bisschen gestutzt werden, gehört quasi zum Spiel. Durch entsprechende Modifikationen der Anmeldeschrift und fundierte Bescheidserwiderungen kann erfolgreich reagiert werden. In der Praxis können durchaus mehrere Bescheidserwiderungen notwendig sein. Das ist vollkommen normal, und dahinter steckt keine böse Absicht.

 

10. Irrtum: Der Patentierungsprozess lässt sich im Detail exakt vorhersagen

Ein Patentierungsprozess ist, wenn er von Experten begleitet wird, z. B. anhand konkreter Szenarien, Varianten und Optionen, sehr gut planbar, allerdings nicht exakt bis ins letzte Detail vorhersehbar. Ein Patentierungsprozess ist kein statisches Konstrukt, sondern er ist lebendig und in ein komplexes Umfeld eingebunden. Im Laufe der Patentierung, die durchaus mehrere Jahre dauern kann, sind fortwährend Eingriffe und Kurskorrekturen erforderlich. Allein schon aus diesem Grund können auch die Patentierungskosten im Vorfeld nur grob kalkuliert werden. Sie sind schlussendlich abhängig vom tatsächlich betriebenen Aufwand. Der Aufwand steigt, wenn z. B. die Anzahl der Nachanmeldungen im Ausland erhöht wird, Prüfungsverfahren wider Erwarten komplizierter werden oder von dritter Seite Einsprüche eingelegt werden. Ein ganzheitliches und auf umfangreichem Erfahrungsschatz beruhendes Patentmanagement, das vor allem auch die wirtschaftlichen Aspekte bzw. die unternehmerische Umsetzung mit einbezieht, ist daher äußerst vorteilhaft.

 

11. Irrtum: Mit einem eigenen Patent besteht automatisch Ausübungsfreiheit

Eine eigene Patentanmeldung oder ein eigenes erteiltes Patent ist noch keine Garantie dafür, die eigene Technologie ohne rechtliche Konflikte umsetzen zu können. Es kommt immer mal wieder vor, dass nicht alle Merkmale der eigenen Technologie über eigene Patente geschützt werden können. In der Regel sind die nicht schützbaren Merkmale entweder vorbekannt oder bereits durch aktive Schutzrechte von Wettbewerbern gesichert. Wenn der Schutz dieser Merkmale einem anderen gehört, kann eine Umsetzung der eigenen Technologie gefährdet sein. Außerdem könnten auch andere Regularien (z. B. Zulassungen, Zertifizierungen, Richtlinien, Verordnungen und Gesetze) Hürden oder sogar Barrieren beinhalten, die einer Realisierung im Wege stehen. Daher sollte schon im Vorfeld einer geplanten Schutzrechtsanmeldung immer eine ausführliche Recherche durchgeführt werden (z. B. Verletzungsrisiko-Recherche oder eine Freedom-to-Operate-Analysis), um bewerten zu können, inwiefern tatsächlich Ausübungsfreiheit besteht.

 

12. Irrtum: Wenn ich mein Patent verkauft habe, kann ich meine Erfindung immer noch vollumfänglich nutzen

Wenn ein Patent verkauft wurde, sind damit grundsätzlich auch alle mit dem Patent verbundenen Rechte vollständig veräußert worden. Der Inhaber der Rechte ist dann der Käufer. Einige Erfinder sind immer wieder erschrocken, wenn sie hören, dass sie daher nach dem Verkauf ihres Patents die darin beschriebene eigene Erfindung nicht mehr kommerziell nutzen dürfen. Allerdings werden sie auch nach dem Verkauf weiterhin in der Patentschrift namentlich als Erfinder aufgeführt. Und: Für rein private Zwecke können geschützte Erfindungen in der Regel vom Patentverkäufer weiter genutzt werden, auch wenn der Inhaber ein anderer ist.

Lesetipp: Wie Sie Ihre Erfindung verkaufen und einen lukrativen Patentkaufvertrag abschließen können – Mit Checkliste

 

13. Irrtum: Patente verhindern Innovationen

Dass Patente Innovationen verhindern, ist schlichtweg falsch. Tatsächlich sind Patente Innovationstreiber. Durch den Schutz des geistigen Eigentums kann aktiv unterbunden werden, dass Wettbewerber mit nachgemachten Billig-Produkten dem Patentinhaber Marktanteile wegnehmen. Investitionen in die Entwicklung und Kommerzialisierung können abgesichert und Risiken gesenkt werden. Patente sorgen dafür, dass eine Innovation die nächste nach sich zieht. Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft können nachhaltig gestärkt werden. Ohne diese Schutzrechte könnte nicht Sorge dafür getragen werden, dass sich Entwicklungsarbeiten bezahlt machen und der Entwickler bzw. Erfinder von seiner Erfindung profitiert. Für Start-ups stellen Patente wichtige Assets dar, die gerade bei der Einwerbung von Risikokapital (Venture Capital) eine zentrale Rolle spielen. Wer würde schon gerne in die Umsetzung innovativer Technologien investieren, wenn sie von jedermann auf der Welt legal kopiert und verkauft werden könnten?

 

14. Irrtum: Man kann 100 % genau vorhersagen, ob eine Erfindung vollumfänglich patentierbar ist

Eine professionelle Recherche vor einer Patentanmeldung ist unentbehrlich. Sie trägt ganz erheblich dazu bei, das Risiko zu minimieren. Anhand der Recherche kann bewertet werden welche Freiräume für einen Schutz bestehen könnten und wie vielversprechend die Patentierungsaussichten sind. Das Rechercheergebnis fließt in die Patentanmeldung ein. Die Patentanmeldung beinhaltet zunächst einen beantragten Schutzumfang. Über die Patentfähigkeit im amtlichen Sinne entscheiden ausschließlich die Patentämter um Rahmen der Prüfung. Solange das Patent noch im Prüfungsverfahren ist, kann es sein, dass – wie oben geschildert – der Schutzumfang etwas verringert werden muss. Welche Merkmale sich dann tatsächlich patentieren lassen und wie die endgültigen Ansprüche konkret gestaltet sind, ergibt sich in der Praxis zwangsläufig erst am Ende des Verfahrens. Allerdings übernehmen selbst die Patentämter keine Garantie und lassen Dritten den Weg des Einspruchs- oder Klageverfahrens offen. Eine 100 %-ige Sicherheit gibt es daher nicht – ein gewisses Risiko bleibt prinzipbedingt immer über. Dieses Risiko ist allerdings minimal, wenn die Recherche und der Patentierungsprozess professionell durchgeführte werden.

 

15. Irrtum: Ein Patent vermarktet sich von allein und ist automatisch Millionen wert

Es ist leider ein Mythos, dass Patente automatisch Millionen einbringen. Zwar ist es ohne Patente äußerst schwierig bis unmöglich, aus der Vermarktung einer Erfindung solche Beträge zu erzielen. Der Umkehrschluss ist allerdings nicht zulässig – er bleibt ein Mythos. Zur realen Gewinnerzielung sind professionelles Marketing und optimale wirtschaftliche Umsetzung die wichtigsten Schlüsselfaktoren.

Wer seine Erfindung nicht selbst nutzen möchte und daher eine Lizenzierung oder einen Verkauf anstrebt, muss seine Erfindung erfolgreich vermarkten. Dabei gilt es insbesondere, die eigene Vision, die Begeisterung und den ökonomischen Nutzen in die Köpfe der potenziellen Interessenten zu transferieren. Für einen unerfahrenen Laien ist dies in der Regel eine gewaltige Herausforderung. Dem Anbieter eines Patents muss klar sein, dass sein Gegenüber nicht nur die Lizenzgebühren bzw. den Kaufpreis für ein Patent sieht, sondern vielmehr die Maßnahmen, Kosten und Risiken betrachtet, die mit der unternehmerischen Umsetzung verbunden sind. Die Gesamtkosten für die Umsetzung betragen in der Regel ein Vielfaches der Patentierungskosten und liegen im industriellen Maßstab im Millionen-Euro-Bereich. Selbst kleinste Fehler können zum Scheitern von Verhandlungen führen.

Bis eine Erfindung über eine Lizenzierung oder einen Verkauf erfolgreich vermarktet ist und endlich erste Gelder fließen, kann es in der Praxis mehrere Jahre dauern (Praxisbeispiele von EZN).

Lesetipp: Die vier besten Möglichkeiten zur Vermarktung von Erfindungen und Patenten – mit Tipps und Erfahrungswerten aus der Praxis

 

Fazit

Die Praxis zeigt, dass die oben genannten Irrtümer und Mythen trotz des heutigen Informationszeitalters bestehen. Wie kommt es dazu? Eine Erklärung ist, dass die Erfinder in der Regel Experten auf ihrem technischen Gebiet und nicht zwangsläufig im Patentwesen sind. In der Anfangseuphorie wird das Hauptaugenmerk leider häufig primär auf die technische Entwicklung und nicht auf die Absicherung durch Patente gerichtet. Große Unternehmen und Konzerne haben fast ausnahmslos Patent-Expertise in-house und spezielle Prozesse zum Umgang mit Erfindungen eingeführt. Kleine und Mittlere Unternehmen, Gründer sowie private Erfinder tun gut daran, ebenfalls so frühzeitig wie möglich Experten einzubinden, um in dem so wichtigen Bereich Patente keinen Schiffbruch zu erleiden.

Lesetipp: Was Sie über Patentanmeldungen wissen sollten und wie Sie in 5 Schritten Ihre Erfindung effektiv schützen können

 

Quellen

[DPMA17a]     Deutsches Patent- und Markenamt: Patente – Eine Informationsbroschüre zum Patentschutz. München, 2017.

[DPMA17b]     Deutsches Patent- und Markenamt: Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse. Informationsbroschüre, 11.05.2017.

[EuroND]        European Commission: THE PROTECTION OF INELLECTUAL PROPERTY. Factsheet.

[Kac19]           Kache, H.: Die zwölf größten Fehler beim Patentieren von Erfindungen. VentureCapital Magazin, Sonderausgabe Start-up 2020, 20. Jg., GoingPublic Media AG, ISBN 978-3-943021-83-7, Seiten 18 bis 21, München, 2019.

 

Haftungsausschluss

Die in diesem Beitrag veröffentlichten Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Über die Patentfähigkeit und den Rechtsbestand einer Patentanmeldung und eines Gebrauchsmusters im amtlichen Sinne entscheiden grundsätzlich die Patentämter. Eine Haftung für Handlungen, die aufgrund der Beitragsinhalte vorgenommen oder unterlassen werden, wird deshalb im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

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